Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Neues Jahr, neue Regeln – auch für den Wegfall der Bautechnischen Prüfung
Eine wichtige Änderung gibt es ab 1. Februar 2022, wenn der Wegfall der bautechnischen Prüfung beantragt werden soll. Diese Variante kann zwar wie bisher vom Bauherrn für kleinere Bauvorhaben wie beispielsweise Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 gewählt werden: Der Katalog der Bauvorhaben, für die das zugelassen werden kann, blieb in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) unverändert. Die Standsicherheitsnachweise für diese Vorhaben müssen dann aber von einer Person verfasst sein, die in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit oder entsprechende Listen anderer Bundesländer eingetragen ist. Die LBOVVO regelt, wer in diese Liste aufgenommen werden kann. (§ 18, Absatz 3 und 4 neu) Das Inkrafttreten der Regelungen zur Einführung dieser Nachweisberechtigtenliste war mit der Änderungsverordnung vom 12. Januar 2021 um ein Jahr auf den 1. Februar 2022 verschoben worden.
In der Ingenieursuche im Internetauftritt der Ingenieurkammer findet man geeignete "Nachweisberechtigte für Standsicherheit"