Die Architektenkammer Baden-Württemberg begleitet ihre Mitglieder bei Neugründungen, Übergaben, Übernahmen und Beteiligungen u.a. durch ihr Büroberatungsprogramm.
Regelungen der Förderung (Beratungsbestimmungen)
Die Beratung erfolgt im Rahmen des vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Architektenkammer geförderten Beratungsprogramms. Es gelten die Förderbestimmungen des Ministeriums. Träger ist die Architektenkammer Baden-Württemberg, die die Berater:innen an die zu beratenden Büros vermittelt. Die Beratungen erfolgen in der Regel im jeweiligen Architekturbüro oder in den Geschäftsräumen des Beraters.
Gegenstand der Beratungen können alle für die Gründung, Übernahme oder Führung eines Architekturbüros relevanten Fragestellungen sein z.B. mit den Themenschwerpunkten
im Bereich konzeptionelle Beratung
Partnerschaft, Kooperation, Gesellschaftsform
Personalentwicklung / Coaching / Supervision
Mitarbeiterbindung bzw. Partnersuche auch für Nachfolge / Büroübergabe
die sich routinemäßig auf Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen oder auf die Erlangung öffentlicher Hilfen beziehen
die aus anderen öffentlichen Mittel bezuschusst werden (Kumulierungsverbot)
deren wesentlicher Zweck der Vertrieb bestimmter Waren oder Dienstleistungen ist
gutachterliche Stellungnahmen
einschließlich Liquiditäts- und Bonitätsgutachten, sofern sie überwiegender Teil einer Beratung sind, sowie Bürowertermittlungen
über den Rahmen einer Beratung hinausgehende Leistungen wie zum Beispiel
die Erstellung baureifer Pläne, die Ausarbeitung von Ausschreibungen oder Verträgen oder die Erarbeitung und Programmierung von EDV-Software
die Übernahme von administrativen Tätigkeiten des laufenden Bürobetriebes wie z.B. Buchführungs- und Bilanzierungsarbeiten, Management
sowie nicht antragsberechtigte Unternehmen/Büros
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Religionsgemeinschaften mit Mehrheit beteiligt sind
oder deren Sitz nicht in Baden-Württemberg liegt.
Gefördert werden
Inhaber:innen von in Baden-Württemberg ansässigen, rechtlich selbständigen, mittelständisch strukturierten Planungsbüros sowie Architekt:innen und Stadtplaner:innen mit der Absicht zur Gründung eines Büros in Baden-Württemberg. Der Vorjahresumsatz darf 50 Mio. Euro in der Regel nicht überschreiten.
Je Büro und Jahr ist eine geförderte Beratungseinheit möglich. Eine Beratungseinheit umfasst bis zu 16 Stunden (2 Tagewerke à 8h) für Existenzfestigungsberatungen und beinhaltet neben dem eigentlichen Beratungsgespräch alle aufgewendeten Zeiten inklusive Vor- und Nachbereitung, Fahrtzeiten und Berichtsabfassung. Das eigentliche Beratungsgespräch umfasst mindestens 2 Stunden.
Für anstehende Gründungen sowie Büroübernahmen steht im Rahmen einer Lotsenberatung ein Beratungskontingent von bis zu 1,5 Tagewerken (entsprechend bis zu 12 Stunden) zur Verfügung.
Darüber hinausgehende Beratungszeiten sind nicht Gegenstand der geförderten Beratung. Eine eventuelle Inanspruchnahme kann gegebenenfalls direkt mit den Beratern vereinbart und abgerechnet werden.
Je Beratungseinheit fällt ab Januar 2024 ein pauschaler Eigenanteil in Höhe von 720 Euro, bei Lotsenberatungen in Höhe von 480 Euro an. Den Beratenen wird außerdem direkt von den Berater:innen die fällige Mehrwertsteuer auf das gesamte Beratungshonorar in Rechnung gestellt.
Vorsteuerbeträge auf Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Existenzgründung können bereits im Vorfeld der Tätigkeitsaufnahme gegenüber dem Finanzamt voll geltend gemacht werden. (Hinweis: Grundsätzlich unterliegt jede freiberufliche Betätigung sowohl mit ihren Einnahmen als auch den Ausgaben der Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, z.B. bei Angestellten. Die Möglichkeit, die "Kleinunternehmerregelung" in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, ist im Einzelfall zu prüfen.)
Für die Beratung sind das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular und die De-minimis-Erklärung bei der Landesgeschäftsstelle der Architektenkammer, Geschäftsbereich Architektur und Baukultur (Merkblatt Nr. 220, Anlage 2 und 3) einzureichen. Nach der ab 1. Januar 2024 geltenden De-minimis-VO darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Nach Prüfung der Voraussetzungen werden die Anträge an die gewählten Berater:innen weitergeleitet. Bei der Beantragung einer Lotsenberatung ist keine De-minimis-Erklärung erforderlich, da natürliche Personen, die ein Unternehmen gründen möchten, EU-beihilferechtlich nicht relevant sind.
Die beratenen Unternehmen erhalten von der Architektenkammer abschließend eine De-minimis-Bescheinigung über die Beratungsdauer und den Beihilfewert (43,75 Euro je Stunde des Beratungsumfangs).
Die Berater:innen erstellen nach Abschluss der Beratung einen Beratungsbericht. Bei Lotsenberatungen enthält der Bericht in der Regel auch eine Beurteilung über die Tragfähigkeit des beabsichtigten Gründungsvorhabens und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise. Das beratene Unternehmen erhält ein Exemplar des Berichts, die Architektenkammer eine vom Beratenen bestätigte Mehrfertigung.
Die Einzelberatungen werden in der Reihenfolge der Anträge vermittelt. Das jährliche Beratungskontingent ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf eine geförderte Beratung besteht nicht.
Die Bestimmungen des Datenschutzes werden berücksichtigt. Die bei der Beratung gewonnenen Informationen dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Beratenen nicht Dritten zugänglich gemacht oder im wirtschaftlichen oder persönlichen Interesse der Architektenkammer oder der Berater:innen verwertet werden. Antragstellende werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben EDV-technisch verarbeitet werden, soweit dies für die Abwicklung des Beratungsprogramms erforderlich ist.