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Ausländischen Architekten stehen in der VR China verschiedene Möglichkeiten des Markteintritts zur Verfügung. Die Vorlage von Bauplänen bei den Bauaufsichtsbehörden ist z.B. nur Architekturbüros möglich, die über eine entsprechende Qualifikationsbestätigung chinesischer Aufsichtsbehörden verfügen.
1. RepräsentanzbüroDie Bestimmung der geeignetsten bzw. zulässigen Rechtsform für Ihre Aktivitäten in China hängt in erster Linie davon ab, welche Tätigkeiten das ausländische Büro langfristig in China plant. Gebräuchlichste rechtliche Konstruktion ist das Repräsentanzbüro in China. Dort tätige ausländische Mitarbeit können ein langfristiges Arbeitsvisum erhalten. Chinesisches Personal wird durch ein chinesisches Personalvermittelungsbüro eingestellt. Ein Repräsentanzbüro ist auf die Markterkundung und Errichtung von Kontakten beschränkt. Vertragsabschlüsse darf es in eigenem Namen nicht durchführen. In der Praxis ist dies jedoch leicht zu umgehen, was von den chinesischen Behörden in gewissem Umfang auch akzeptiert wird. Baupläne müssen im Namen eines über die erforderlichen chinesischen Qualifikationszeugnisse verfügenden lokalen Partners eingereicht werden. Bei der Einrichtung eines Repräsentanzbüros muss vor allem die Registrierungsunterkunde des ausländischen Mutterunternehmens vorliegen. Repräsentanzen unterliegen der Besteuerung.
2. Gemeinschaftsunternehmen - Joint Venture (JV) und rein ausländisch investierte Unternehmen WFOEMögliche Rechtsform für eine längerfristige Chinapräsenz wäre entweder die Gründung eines Joint Venture (JV), also eines deutsch-chinesischen Gemeinschaftsunternehmens, oder aber die Errichtung eines rein im Eigentum des ausländischen Unternehmens stehenden Tochterunternehmens, eines sogenannten Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE). An einem Joint Venture könnte der ausländische Investor zwischen 25 und 75% der Gesellschaftsanteile halten. Wesentlicher Faktor für die Zulassung ist die in China bestehende Unterteilung der Qualifikation von Architekturbüros in die Kategorien A, B, C.
Kategorie C: kleinere Projekte Katagorie B: größere ProjekteKategorie A: Großprojekte
Die genauen Vorschriften liegen zur Zeit nur in Chinesisch vor.Büros aller Kategorien, unabhängig ob JV oder WFOE müssen zuerst eine Errichtungsgenehmigung bei der Wirtschaftsverwaltungsbehörde beantragen. Die Zuständigkeit der "A"-Büros liegt direkt beim Wirtschaftsministerium, bei "B-" und "C-Büros" den nachgeordneten lokalen Behörden. Nach der Zulassung erfolgt die Registrierung bei der Handelsverwaltung (formales Verfahren). Es schließt sich (als Branchenbesonderheit) die Beantragung der Qualifikationserteilung entsprechend der beabsichtigten Kategorie beim chinesischen Bauministerium an. Dataillierte Regelungen durch das Bauministerium liegen im Moment leider noch nicht vor.
3. Flexible KooperationsformIm Mai 2004 hat die chinesische Regierung eine flexible projektbezogene Kooperationsform zwischen chinesischen und ausländischen Architekturbüros zugelassen. Eine englische Übersetzung dieser Vorschrift liegt vor. Voraussetzung für ein Tätigwerden in dieser Form ist es, gemäß Art. 2 der Bestimmungen jedoch, dass der ausländische Architekt im Ausland über ein zugelassenes Architekturbüro verfügt, bzw. im Namen eines solchen auftreten kann. Wenn dies der Fall ist, ist im wesentlichen nur ein Rahmenabkommen mit dem chinesischen Partnerbüro erforderlich, um zusammen mit diesem Planungen für Bauvorhaben in China erstellen zu können. Die großen Vorteile einer derartigen Kooperation liegen in ihrer Flexibilität sowie der Entbehrlichkeit von Stammkapital und staatlicher Errichtungsgenehmigungen. Die spätere Errichtung eines Joint Ventures oder WFOE wird durch eine vorherige Kooperation in dieser Form nicht berührt, sie bleibt nach wie vor jederzeit möglich.
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