Merkblatt Nr. 611-2024: VwV-TB Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen | gültig seit 1. August 2024
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat am 11. Juli 2024 eine neue Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (VwV TB) erlassen, die im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg Nummer 7 vom 31. Juli 2024 veröffentlicht wurde. Diese neue VwV TB BW löst die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene bisherige Fassung ab.
Inhalt des Merkblkatts:
Einführung: Technische Baubestimmungen in Baden-Württemberg - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) – Aktuelle Neufassung 2024 - Grundsätze für die Bekanntmachung von technischen Baubestimmungen Neuerungen mit der VwV TB BW 2023 - Anhänge 1 bis 18 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Bauaufsichtliche Einführung von vier Musterrichtlinien der ArgeBau VwV TB BW – Teil A Grundanforderungen an Bauwerke Abschnitt A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Abschnitt A 2 Brandschutz Abschnitt A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Abschnitt A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Abschnitt A 5 Schallschutz Abschnitt A 6 Wärmeschutz Aktualisierung VwV TB – Teile B bis F Gültigkeitshinweis und Bezugsmöglichkeiten Bekanntmachung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug Landesbauordnung Baden-Württemberg - § 3 Allgemeine Anforderungen, § 73a Technische Baubestimmungen
Anhang: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen − VwV TB) vom 11. Juli 2024 – Az.: MLW21-26-11/3 – mit den Teilen
A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE- Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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