Mit den am 25. November 2023 in Kraft getretenen Änderungen der Landesbauordnung und der zugehörigen Verfahrensverordnung sind die Voraussetzungen geschaffen für eine durchgängig digitale Durchführung der baurechtlichen Verfahren auf elektronischem Weg. Das zuständige Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen setzt dabei mit dem Virtuellen Bauamt ViBa BW auf die Nachnutzung einer in bundesweiter Allianz von Mecklenburg-Vorpommern entwickelte Lösung.
Unterlagen und Formate für die Antragstellung
Ab dem 15. Oktober 2024 wird im Virtuellen Bauamt im Rahmen der Bauantragsstellung die Prüfung der PDF-Anlagen auf das Format „PDF/A-1“ eingeführt. Die Einführung dieser Prüfung erfolgt schrittweise und zunächst für die Baurechtsbehörden (derzeit 85), die bereits vollumfänglich mit ViBa BW arbeiten. Die Funktion wird dann zukünftig auch den weiteren Behörden zur Verfügung gestellt.
Der für die Einreichung von Unterlagen einzuhaltende Standard hierzu lautet „PDF/A-1a“
Dieses Format ist ein spezielles Format des PDF, das für die langfristige Archivierung von Dokumenten entwickelt wurde. Es stellt sicher, dass die Datei vollständig eigenständig ist, indem Schriften eingebettet werden und keine externen Inhalte (wie Multimedia) zulässig sind. Das Format ist für Archivierungszwecke unerlässlich, es erlaubt keine dynamischen Inhalte oder externen Verweise, die veraltet oder unzugänglich werden könnten.
Soweit im Rahmen des ViBa Onlinedienste zur Verfügung stehen, ersetzten diese Onlinedienste vollständig die entsprechenden Vordrucke, die nach der LBO bzw. LBOVVO zu verwenden wären.
Dies betrifft insbesondere die Vordrucke „Anlage 3“ und „Anlage 4“ der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (VwV LBO-Vordrucke). Diese Vordrucke müssen bei Einreichung über ViBa BW also nicht mehr ausgefüllt werden.
Mit der LBO-Novelle 2019 war bereits die Verpflichtung zur Unterzeichnung von Bauanträgen und Bauzeichnungen entfallen, eine Unterschrift auf den Bauvorlagen und einzureichenden Unterlagen ist nicht erforderlich. Die Dokumente sind lediglich „in Textform“ entsprechend der Anforderungen an das Dateiformat einzureichen,
Auch ist keine elektronische Signatur erforderlich.
Rechtsgrundlage - Änderungen der Verfahrensverordnung LBOVVO zum 25.11.2023
Zum einen sind seit diesem Datum die Anträge und Bauvorlagen gemäß § 53 Landesbauordnung LBO bei der Baurechtsbehörde und nicht mehr bei der Gemeinde einzureichen. Aufgabe der Baurechtsbehörde ist nun, die Gemeinde „unverzüglich“ soweit erforderlich in Kenntnis zu setzen bzw. dieser die Unterlagen bereitzustellen. Daher waren die Regelungen zum Ablauf des Verfahrens mit einer Einreichung über die Gemeinde in den § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 LBOVVO aufzuheben; die Absatznummerierung wurde angepasst.
Zum anderen ist nun der Regelfall für die Einreichung von Anträgen und Bauvorlagen „elektronisch in Textform“. Somit waren die Vorgaben im bisherigen § 3 Absatz 1 LBOVVO zur Papierform aufzuheben. Auch dieser Paragraph wurde neu durchnummeriert und im neuen Absatz 2 einerseits die Möglichkeit der Vorgabe von Dateistrukturen durch die Baurechtsbehörde gestrichen, andererseits verankert, dass die Nutzung eines bestimmten Onlinedienstes vorgeschrieben werden kann. Das ermöglicht, eine landesweit einheitliche Lösung für das „virtuelle Bauamt“ zu etablieren, sofern alle Baurechtsbehörde das vom Land vorgesehene System eingeführt haben. § 77 Absatz 5 der geänderten Landesbauordnung sieht noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Übergangsregelung vor, nach der alternativ zur elektronischen Antragstellung eine sonstige textliche Einreichung ermöglicht wird. § 3 Absatz 2 LBOVVO wurde daher entsprechend für diese Option ergänzt. Allerdings bleibt nun ungeregelt, in welcher Anzahl und welchem Format nun Unterlagen in Papierform einzureichen sind.
Da bisher § 16 Absatz 2 LBOVVO auch konkrete Vorgaben für Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten in Papierform vorsah, war auch dies anzupassen; hier wird nun nur noch auf § 2 Absatz 2 verwiesen.
als Merkblatt der Architektenkammer Merkblatt Nr. 630
oder bei Landesrecht-bw.de
Entwicklung des digitalen Bauantrags
In Baden-Württemberg war es bereits seit 1. August 2019 grundsätzlich zulässig, Bauanträge komplett digital zu stellen und die Bauvorlagen und Anträge online einzureichen. Laut Übergangsvorschrift in § 77 LBO konnte die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2021 abweichend verlangen, dass elektronisch eingereichte Dokumente in Schriftform nachzureichen sind. Seit Jahresbeginn 2022 können die Baurechtsbehörden bei einem digital eingereichten Antrag nun nicht mehr verlangen, dass ein zusätzlicher Papier-Antrag ggf. mit Unterschriften eingereicht wird. Mit der LBO-Novelle 2019 war auch die Verpflichtung zur Unterzeichnung von Bauanträgen und Bauzeichnungen entfallen, eine Unterschrift auf Bauantrag, Bauvorlagen und einzureichenden Unterlagen ist nicht erforderlich. Die Dokumente sind lediglich „in Textform“ einzureichen, was mit einer einfachen, archivfähigen pdf-Datei möglich ist. Eine elektronische Signatur oder ähnliches ist nicht notwendig. Entsprechend wurden auch in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung alle Regelungen zur Unterschrift gestrichen.
Die LBO-Novelle von 2019 ließ zunächst offen, in welcher Form die Bauanträge einzureichen sind: "Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen." (§ 53 Abs. 2 LBO) Mit der zum 1. Oktober 2020 geänderten Fassung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung LBOVVO (jetzt Stand 25.11.2023) wurden die Anforderungen an den digitalen Bauantrag weiter konkretisiert und die Übermittlung "in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A)" vorgesehen. Das vorgegebene Datenformat lässt sich in aller Regel unabhängig von den unterschiedlichen verwendeten Programmen und Softwareanwendungen der Planungsbüros problemlos erzeugen, so dass die Baurechtbehörden von einem einheitlichen zu bearbeitenden Datenformat ausgehen können. Andere Dateiformate müssten mit der Behörde abgestimmt und von dieser zugelassen werden.
Zunächst waren Übertragungsweg sowie eventuell gewünschte Datenstrukturen von den Behörden festzulegen bzw. vorzugeben, wobei im einfachsten Fall die Einreichung per E-Mail als Anhang erfolgen könnte.Inzwischen regelt § 3 Absatz 3 LBOVVO:
- "Bauanträge und Bauvorlagen sind elektronisch in Textform in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Dateiformate, die Inhalte zuverlässig wiedergeben und keine externen Inhalte einbeziehen, zulassen sowie Übermittlungswege vorgeben; sie kann verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen über einen von ihr benannten Onlinedienst einzureichen sind."
Damit kann die Baurechtsbehörde bestimmen, welches Portal für die Einreichung zu verwenden ist. Sinnvoll ist zwar außerdem, Vorschläge für Struktur und Benennung der einzureichenden Unterlagen vorzugeben - ein Zurückweisen eines Antrags aufgrund nicht eingehaltener Vorgaben ist jedoch von der derzeitigen Rechtslage nicht mehr gedeckt.