Schutz vor Zahlungsausfall plus elegantes Kündigungsrecht
Der Architekt hat gegenüber seinem Bauherrn einen Anspruch auf Sicherheit.
Ein aktuelles Merkblatt erläutert, welche Moglichkeiten der aktuelle § 650f BGB zur Bauhandwerkersicherung auch für Architektinnen und Architekten bietet und ist
als pdf-Datei hier herunterzuladen.
Der nachfolgende Artikel bezieht sich noch auf den bisherigen § 648a BGB, der zum 1. Januar 2018 durch § 650 f abgelöst wurde, ist inhaltlich jjedoch weiterhin relevant.
Eric Zimmermann / 04.10.2016