GEG - Gebäudeenergiegesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280)
Nichtamtliche Fassung im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität bzw. an den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden sowie an die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen. Zielsetzung des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten.
Das GEG gilt seit 1. November 2020 und wurde bereits zweimal novelliert
Mit der letzten Änderung des Gebäudeenergiegesetzes GEG, verkürzend als „Heizungsgesetz“ verunglimpft, wurde die viel diskutierte Fortschreibung sowie Änderungen weiterer tangierter Regelungen doch noch im Jahr 2023 verabschiedet. Die Änderungen traten weitgehend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Lediglich die neuen Regelungen im GEG zur „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“ (§ 60b) bzw. „Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“ (§ 60c) sowie die „Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“ gelten erst seit 1. Oktober 2024.
Das neu formulierte Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist jetzt „einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.“ Im Rahmen der Fortschreibung mussten die Begriffsdefinitionen ergänzt und die Bezeichnungen der zuständigen Ministerien angepasst werden. Eine eingefügte Länderregelung ermächtigt die Länder bei Bedarf „weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen“ zu stellen.
Die wesentlichen Änderungen betreffen jedoch tatsächlich die Regelungen zur Wärme- und Kälteversorgung, die zukünftig überwiegend durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll. Im Teil 2 des GEG wurde für den Neubau der bisherige Abschnitt 4 „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude“ mit den Paragrafen 34 bis 45 gestrichen sowie im Teil 3 für bestehende Gebäude der Abschnitt 2 „Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden“ mit den Paragrafen 52 bis 56. Dafür regelt nun in Teil 4 Abschnitt 2 der Unterabschnitt 4 in insgesamt 17 Paragrafen „Anforderungen an Heizungsanlagen“ inkl. eines Betriebsverbots für Heizkessel. Die Grundanforderung des neu formulierten § 71 Absatz 1 ist, dass eine – neue – Heizungsanlage nur in Betreib genommen werden darf, „wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme“ erzeugt. Die weiteren 11 Absätze und 16 Folgeparagrafen regeln dann kleinteilig im Einzelnen die Nutzung verschiedener Heizung-System (§§ 71a bis 71h), Übergangfristen (§§ 71i bis 71m), Verfahren für Wohnungseigentümergemeinschaften, den Schutz von Mietern und eine Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen.
Die Grundanforderung § 71 Absatz 1 greift jedoch in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern erst ab 30. Juni 2026, in kleineren Gemeinden ab 30. Juni 2028, sofern nicht das betreffende Gebiet davor auf der Basis einer Wärmeplanung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wurde. Bis dahin können nach entsprechender Beratung immer noch Anlagen eingebaut werden, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die bisherigen Regelungen zum „Betriebsverbot für Heizkessel“ wurden dahingehend modifiziert, dass diese längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen, sofern nicht bereits vorher eine Austauschpflicht greift. Im Weiteren gab es noch kleinere Änderungen und Folgeanpassungen, u.a. beim Energieausweis und der Ausstellungsberechtigung dafür, den Regelungen zur Förderung und zum Vollzug sowie im Teil 8, bei den Übergangsvorschriften und in der Anlage 8 mit den „Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen“.
Erläuterungen des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung
zu Neuregelungen des GEG ab 2024 (Gültigkeitszeitraum ab 01.01.2024)
Änderungsgesetz (BGBl. Nr. 280 vom 19. Oktober 2023)
In einem ersten Zwischenschritt wurde bereits im Sommer 2022 das Gebäudeenergiegesetz geändert. Damit reduziert sich der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf im Neubau ab 1. Januar 2023 von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
Am 28. Juli 2022 wurde das "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In der allgemeinen Diskussion um Energiekrise und Änderungen bei der Förderung für energiesparendes Bauen ging ziemlich unter, dass der Artikel 18a dieses Gesetzes eine erste Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit sich brachte. Die wohl eesentlichste der zum 1. Januar 2023 in Kraft geretenen Änderungen ist die Absenkung des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs beim Neubau auf nur noch den 0,55-fachen Wert des Referenzgebäudes. Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude. Die Anforderungen an die Gebäudehülle bleiben unverändert, wobei es bei der Ausführung des Wohnungsbau-Referenzgebäudes eine kleine Anpassung bei der Lüftung gibt.
Weitere Anpassungen betreffen Änderungen bei der Festlegung der Primärenergiefaktoren, der Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und bei der Berücksichtigung von Wärmebrücken. Ebenso wurden die Ausführungsbestimmungen für das "Vereinfachte Nachweisverfahren" bei einem zu errichtenden Wohngebäude (Anlage 5) geändert und die Regelungen für die Bedingungen von Fördermaßnahmen angepasst. Außerdem wurde eine unmittelbar am 29. Juli in Kraft getretene, bis Ende 2024 befristete Erleichterung für bestimmte Gebäude eingeführt, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen.
Erläuterungen des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung
zum Gebäudeenergiegesetz 2023 (Gültigkeitszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023)
Änderungsgesetz (BGBl. Nr. 28 vom 28. Juli 2022 | Artikel 18a S. 1321-1323)
Am 13. August 2020 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ veröffentlicht. Dessen Artikel 1 war das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)“, das am 1. November 2020 in Kraft trat. Es löste das Energieeinsparungsgesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG ab und ersetzte diese vollständig. Damit war ein weiterer Schritt in der Umsetzung der europäischen Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie vollzogen.
Dass es gelungen war, mit der Innovationsklausel § 103 und § 107 Wärmeversorgung im Quartier einen ersten Ansatz für eine umfassende CO2-Bewertung der Gebäudeeffizienz und einen Einstieg in eine gebäudeübergreifende Gesamtbetrachtung im Gesetz zu verankern, mag aus Sicht der Architektenkammer als Erfolg zu werten sein. Nun gilt es, neue Bewertungsregeln für eine Klimaschutz-Gesamteffizienz als CO2-Bilanzierung und Lebenszyklusanalyse zu entwickeln und zu etablieren, welche Rohstoffproduktion, Herstellung und Recycling von Gebäuden betrachtet.
Insgesamt ist das entstandene und und auch derzeit noch anzuwendende „Papiermonster“ mit seinen 114 Paragraphen und 11 Anlagen jedoch als wenig innovativ und kaum praxisgerecht anzusehen, zumal sich materiell kaum Wesentliches geändert hatte:
Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten und Bestand, Primärenergiefaktoren und Referenzgebäude weitgehend unverändert und auch die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Neubau bleibt im Wesentlichen wie bisher.
Die geringfügigen Verbesserungen im Detail müssen sich erst noch in der Praxis bewähren.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde das zu definierende Niedrigstenergiegebäude festgesetzt mit einem zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von höchstes dem 0,75-fachen Wert des Referenzgebäudes entsprechend der EnEV 2016 (siehe unten).
Gegenüber diesem Stand und dem EEWärmeG 2015 brachte das Gebäudeenergiegesetz im wesentlichen Änderungen nur im Detail:
- Das GEG definiert nun das Niedrigstenergiegebäude gemäß EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und sieht dafür spezifische Werte als Neubauanforderung vor:
- es darf die im Gesetz festgelegten Höchstwerte des Gesamtenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, nicht überschreiten, (Faktor 0,75 gegenüber Referenzgebäude)
- die Gebäudehülle hält die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts bzw. des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche ein und
- der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt. - Anpassungen bei der Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird, u.a.
- Anrechnung auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent ohne Speicher und bis zu 45 Prozent mit Speicher - Änderungen bei heizungstechnischen Anlagen
- Zusatzanforderungen ab 1. Januar 2026 für den Einbau von Heizkesseln, die mit Heizöl oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden
(Insbesondere diese Regelungen wurden mit der Novelle 2024 bereits wieder geändert.)
- Aktualisierung der Austauschpflichten für Heizkessel, die vor 1991 eingebaut wurden oder bei Einbau nach 1991 30 Jahre alt werden - Diverse Detailänderungen für Energieausweise bzw. Verkauf und Vermietung
- Berechnungsregeln und Ausweisgebot für Treibhausgasemissionen
- Anpassungen bei der Ausstellungsberechtigung
- bei Ein- und Zweifamilienhäusern ggf. Beratungsgespräch bei Änderung oder Kauf - Innovationsklausel: Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs kann alternativ der Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen erfolgen, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind. Die Innovationsklausel ist befristet (zunächst bis Ende 2023, inzwischen verlängert bis 31. Dezember 2025).
Erläuterungen des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung
zum Gebäudeenergiegesetz 2020 (Gültigkeitszeitraum 01.11.2020 bis 31.12.2022)
Text als Auszug aus dem Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 37 vom 13. August 2020)
Auslegungsbestimmungen zum Gebäudeenergiegesetz der
Projektgruppe GEG der Bauministerkonferenz vom 6. September 2021
Stichtag für die Anwendung der Regelungen des GEG ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben das Datum der Antragsstellung bzw. im Kenntnisgabeverfahren der Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben ist der Beginn der Bauausführung maßgebend.
Auch wenn das GEG unmittelbar mit Inkrafttreten anzuwenden war, fehlten dazu anfangs noch die Durchführungsbestimmungen für die spezifischen landesrechtlichen Regelungen, die in Baden-Württemberg durch das Umweltministerium erarbeitet werden und erst mit Inkrafttreten zum 19. März 2022 veröffentlicht wurden:
Durchführungsverordnung BW zum Gebäudeenergiegesetz
Energiesparrecht – von Energieeinsparverordnung EnEV zum Gebäudeenergiegesetz GEG
Bereits zum 1. Januar 2016 hat die letzte Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV eine Erhöhung der Anforderungen für zu errichtende Gebäude vorgesehen, die in Form von pauschalen Abschlägen auf die zulässigen Höchstwerte umgesetzt wurde.
Damit wurde der zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäues auf den 0,75-fachen Wert des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung begrenzt.
Die zulässigen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden wurden um rund 25% gegenüber dem Stand 2014 gesenkt.
Dieses Datum war auch Stichtag für die gegebenenfalls abzuschließende Nachrüstung von obersten Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen.
Diese Anpassungen waren bereits in der Änderungsnovelle für die EnEV 2014 vergesehen.
Die EnEV-Änderung 2014 forderte u.a. auch von der Bundesregierung, zusammen mit den ausstehenden Festlegungen für die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zur Umsetzung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie EPBD eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der energiesparrechtlichen Regelungen anzustreben. Ein Referentenentwurf eines neuen Gebäudeenergiegesetzes GEG, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) zusammenfasst, wurde zwar Ende Januar 2017 kurzfristig zur Stellungnahme vorgelegt. Die geplante Verabschiedung durch die Bundesregierung, um das Gesetz in das parlamentarische Verfahren im Bundestag einzubringen, wurde jedoch verschoben, so dass eine zusammenfassende gesetzliche Regelung tatsächlich erst in der nächsten Legislaturperiode im Jahr 2020 beschlossen werden konnte.
Nichtamtliche Lesefassung der letzten Version der Energieeinsparverordnung (gemäß Zweiter Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013)
Download EnEV 2014
Vortragspräsentation Update Energiesparrecht:
Neuerungen der EnEV 2014