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Die Fort- und Weiterbildungspflicht ist eine Berufspflicht für alle Architektinnen und Architekten. Sie ist ein Markenzeichen des freien Berufs und deshalb ein echtes Qualitätsmerkmal. Denn: Kammermitglieder müssen sich regelmäßig über Neuerungen insbesondere im Bereich Recht und Technik auf dem Laufenden halten und ihr Wissen in wesentlichen Kernthemen auffrischen. Die Fort- und Weiterbildungspflicht wird dabei nicht nur verlangt, sondern auch kontrolliert und im Falle von Zuwiderhandlungen vom unabhängigen Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg sanktioniert.
Die Fort- und Weiterbildungspflicht besteht für das jeweilige Kalenderjahr der Kammermitgliedschaft. Mitglieder müssen am Ende des Jahres 8 Stunden Fort- und Weiterbildung nachweisen können, um dieser Pflicht gerecht zu werden.
Im nachfolgenden werden die wesentlichen Inhalte der Fort- und Weiterbildungsordnung dargestellt. Maßgeblich ist dabei für die Mitglieder allein der Wortlaut der Fort- und Weiterbildungsordnung sowie die Praxishinweise für Mitglieder, auf die wir verweisen.1. Wieviele Fort- und Weiterbildungsstunden sind pro Jahr Pflicht? Die Fort- und Weiterbildungsordnung verpflichtet alle Mitglieder dazu, mindestens 20 Stunden Fort- und Weiterbildung im Jahr vorzunehmen. 8 Stunden von diesen 20 Stunden müssen davon Veranstaltungen sein, die vorab bei der Abteilung für Fort- und Weiterbildung der Architektenkammer angemeldet und von dieser mit Fortbildungsstunden anerkannt wurden. Es besteht folglich eine Nachweispflicht in Höhe von acht Stunden.2. An welchen Veranstaltungen können Mitglieder AKBW teilnehmen, um ihre Nachweispflicht zu erfüllen? Alle von der Abteilung Fort- und Weiterbildung anerkannten Veranstaltungen können Sie hier abrufen. Die restlichen zwölf Stunden können die Mitglieder nach eigenem Ermessen festlegen. Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg können auch an Veranstaltungen anderer Architekten- und Ingenieurkammern teilnehmen, wenn es für diese von Seiten der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkammer Fortbildungsstunden gibt. Die Architektenkammer erkennt diese Fortbildungsstunden an.Beispiel: AKBW-Mitglied M nimmt an dem Seminar „Vergaberecht für Experten“ der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen teil. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vergibt dafür fünf Fortbildungsstunden. Nimmt nun das Mitglied an dieser Veranstaltung teil, erkennt die AKBW ohne weitere eigene Prüfung die fünf Stunden vollständig an. Es ist darauf zu achten, dass die vergebene Fortbildungsstundenzahl auf der Teilnahmebescheinigung aufgeführt ist. Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg können auch an Veranstaltungen teilnehmen, die von anderen Architektenkammern anerkannt wurden. Wenn es für diese Veranstaltung von Seiten der anderen Kammer eine Anerkennung der Fort- und Weiterbildungsstunden gibt, erkennt die AKBW ohne weitere eigene Prüfung diese Fortbildungsstunden an.Beispiel: AKBW-Mitglied M nimmt an dem Seminar „HOAI 2021“ der Rechtsanwaltskanzlei Architektenfreund teil. Die Veranstaltung findet in Hessen statt. Die Kanzlei hatte zuvor das Seminar bei der Architektenkammer Hessen als Fortbildungsveranstaltung angemeldet. Die hessische Kammer vergab vier Fortbildungsstunden. Die AKBW erkennt die Fortbildungsstunden ohne weitere eigene Prüfung an. Es ist auch hier darauf zu achten, dass die vergebene Fortbildungsstundenzahl auf der Teilnahmebescheinigung aufgeführt ist.3. Wer muss die Erfüllung der acht Stunden Fort- und Weiterbildung nachweisen? Die Erfüllungs- und Nachweispflicht besteht grundsätzlich für jedes Mitglied. In der Fort- und Weiterbildungsordnung sind Ausnahmen vorgesehen. Die Nachweise müssen nur auf Aufforderung der Kammer vorgelegt werden. Es besteht also keine Pflicht, von sich aus die Nachweise an die Kammer zu senden (hiervon wird auch abgeraten). Jedes Jahr wird eine Stichprobe gezogen, ob die Mitglieder ihrer Fort- und Weiterbildungspflicht auch nachkommen. Die stichprobenartig ausgewählten Mitglieder werden von Seiten der Kammer angeschrieben und in dem Schreiben aufgefordert, die acht Stunden anerkannte Fortbildung nachzuweisen. Sie haben auf Aufforderung der Kammer ihre Fort- und Weiterbildungsnachweise vorzulegen und nachzuweisen. Vorzulegen sind dabei ausschließlich die acht Stunden anerkannte Fort- und Weiterbildung. Die Stichprobe erfolgt per Zufallsauswahl; es gibt also keine Vorgaben. Möglich ist es deshalb, dass einzelne Mitglieder wiederholt, andere wiederum gar nicht überprüft werden.4. Wer kann seine Veranstaltung bei der Kammer anerkennen lassen? Jeder Bildungsträger kann seine Veranstaltungen bei der Architektenkammer vorab anmelden und anerkennen lassen. Dazu muss er sich als offizieller Bildungsträger kostenlos registrieren lassen und seine jeweilige Veranstaltung vorab der Abteilung Fort- und Weiterbildung einreichen. Die Abteilung prüft die Veranstaltung und vergibt Fortbildungsstunden (umgangssprachlich auch Fortbildungspunkte genannt). Hierzu gibt es spezielle Hinweise für Bildungsträger. Wichtig ist, dass die Veranstaltung vor Beginn bei der Architektenkammer angemeldet wurde. Eine nachträgliche Anmeldung und Anerkennung ist ausgeschlossen. 5. Können sich auch Architekturbüros als Bildungsträger anmelden? Ja, auch Architekturbüros können sich als Bildungsträger registrieren und eigene Veranstaltungen (Inhouse) anmelden und anerkennen lassen. Viele Büros wenden sich dafür an das Institut Fortbildung Bau (IFBau), das gerne bei der Durchführung solcher Inhouse-Seminare behilflich ist und unterstützt.6. Was gilt, wenn ein Mitglied ganzjährig im Ausland tätig ist? Wenn ein Mitglied ganzjährig im Ausland tätig ist, besteht für es dennoch die Fort- und Weiterbildungspflicht. Es kann sich aber zur Abstimmung seines Nachweises vorab an die Abteilung Fort- und Weiterbildung wenden und dort besprechen, wie die Pflicht erfüllt werden kann.7. Unter welchen Bedingungen sind Online-Seminare zulässig? Die Abteilung Fort- und Weiterbildung hat spezielle e-Learning-Hinweise ausgearbeitet, die hier abgerufen werden können. Grundsätzlich ist Online-Fortbildung genauso erlaubt und möglich wie Präsenz-Fortbildung.8. Welche Regelungen bestehen für AiP/SiP? Der Nachweis der Fort- und Weiterbildung ist für AiP und SiP nicht nur eine Berufspflicht, sondern eine Eintragungsvoraussetzung. Sie müssen über einen Zeitraum von zwei Jahren 40 Stunden Fort- und Weiterbildung gegenüber dem Eintragungsausschuss nachweisen. Verlängert sich die AiP/SiP-Zeit, kann dies auch zu einer Erhöhung der Fort- und Weiterbildungsstunden führen. Bei den 40 Stunden, die die AiP/SiP vorzulegen haben, muss es sämtlich um Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen handeln, die von der Architektenkammer vorab anerkannt wurden. Seminare, aus denen eindeutig hervorgeht, dass sie nicht für AiP/SiP anerkannt wurden, können nur dann eingereicht werden, wenn beim Eintragungsausschuss vorab angefragt wurde, ob die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung dennoch anerkannt wird.Beispiel: AiP A will an dem Seminar „Der Generalübernehmervertrag für Experten am Bau“ teilnehmen. In der Ankündigung steht: „Wird nicht für AiP/SiP anerkannt.“ Will nun A dennoch teilnehmen und gleichzeitig die Veranstaltung zum Nachweis für seine Eintragung einreichen, so muss er sich vorher an den Eintragungsausschuss wenden und mit diesem abklären, ob eine Anerkennung in dem Einzelfall möglich ist. Die Coronakrise hat dazu geführt, dass viele Seminaranbieter, darunter auch unser kammereigenes Institut Fortbildung Bau (IFBau), ihre Online-Angebote ausgebaut haben (zum Online-Angebot des IFBau). Es gibt viele Angebote, um auch in Corona-Zeiten der Weiterbildungspflicht zu genügen. AiP/SiP können selbstverständlich, sofern diese anerkannt sind, auch an Online-Seminaren teilnehmen und dadurch ihre Fort- und Weiterbildungspflicht erfüllen.