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Seit 18. August 2009 gilt die neue HOAI -soweit bekannt - doch was hat sich bezüglich der Baukosten- und Honorarermittlung Neues ergeben?
Ein Beitrag der Projektgruppe Honorarkalkulation und Bürokosten
Nach der alten HOAI bekamen Architektinnen und Architekten für die gestiegenen Baukosten ein Mehr an Honorar, unabhängig vom Grund der Verursachung, selbst für die von ihnen verschuldete Baukostensteigerung. Nach § 6 (1) HOAI 2009 richtet sich das Honorar für die Leistungsbilderjetzt nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage derKostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung. Die Höhe des Honorars bleibt über alle Leistungsphasen konstant, so wie es auf der Grundlage der Kostenberechnung oder der -schätzung ermittelt wurde. Dies hat zur Folge, dass die bisherige "nachlaufende Anpassung" des Honorars an die erhöhten Baukosten nicht mehr automatisch erfolgt. Das erhöht das unternehmerische Risiko der Architekten, da sie nun im eigenen Interesse, höhere Anforderungen an ihre Kostenermittlungen stellen müssen. Eine Möglichkeit ist, hierfür ein "Upgrade" der Kostenermittlungen vorzunehmen. Den Kostenrahmen in der ersten Ebene nach DIN 276 zu ermitteln, die Kostenschätzung in der zweiten Ebene, die Kostenberechnung in der dritten Ebene und den Kostenanschlag wie auch die Kostenfeststellung wie gewohnt über die Leistungspositionen.
Die Nichtberücksichtigung der Baukostensteigerungen auf das Honorar gilt nur für baulich bedingte Mehrkosten, wie Nachträge für nicht vorhersehbare Leistungen etc.. Deutlich hiervon ausgenommen sind nach § 7 (5) HOAI Leistungen auf Veranlassung des Auftraggebers. In diesem Fall ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Ergänzung anzupassen. Das bedeutet für die Architekten, dass alle nachträglichen Mehrkosten gegenüber der honorarrelevanten Kostenermittlung dokumentiert und mindestens den Kategorien "baulich bedingte" oder "vom Auftragnehmer veranlasste" Mehrkosten zugeordnet werden müssen.
Im § 7 (7) HOAI wird das Erfolgshonorar ausdrücklich geregelt. Für Kostenunterschreitungen kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. Soll dieses Erfolgshonorar ausgeschöpft werden, sind wiederum erhöhte Anforderungen an die honorarrelevante Kostenermittlung gefordert, denn eine Senkung der Baukosten kann nur honorarwirksam werden, wenn die ermittelten Kosten richtig waren. Im anderen Fall würden die Anstrengungen zur Senkung der Baukosten von baulich bedingten, nachträglichen Mehrkosten verzehrt werden.
Eine ganz neue Regelung der Honorarvereinbarungen wurde mit dem § 6 (2) HOAI eingeführt. Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planung als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder -berechnung vorliegt, können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. Diese Regelung beschreibt einen Projektstatus vor der eigentlichen Planung, wo die Kosten über Bezugseinheiten wie Nutzfläche, Anzahl Pflegeplätze, Betten etc. ermittelt werden müssen. Hier sind dann spezielle Kenntnisse notwendig, um in dieser Phase sichere Kosten als Grundlage einer wirtschaftlichen Honorarvereinbarung zu ermitteln.
Schwierig wird die einvernehmliche Festlegung allemal, da Auftraggeber und Auftragnehmer divergierende Interessen haben: Der Auftraggeber will möglichst wenig Honorar zahlen, die Architekten ein möglichst hohes Honorar erhalten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich das unternehmerische Risiko der Architekten erhöht hat. Eine unsaubere Kostenermittlung als Grundlage für die Honorarvereinbarung führt schnell in die roten Zahlen, die auch nicht nachgebessert werden können. Architektinnen und Architekten müssen nach der neuen HOAI nicht mehr leisten als schon zuvor, sie sind aber wirtschaftlich stärker in die Pflicht genommen. Vielleicht werden hierdurch die Ergebnisse der Kostenermittlungen besser.