zuletzt geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 24./25. November 2017, gültig seit 1. August 2019
Aufgaben der Architekten/innen (Fachrichtung Hochbau, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur) und Stadtplaner/innen als Träger der Baukultur sind gem.§ 1 Architektengesetz die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken und Innenräumen, städtebauliche Planungen, Garten- und Landschaftsplanungen. Der/die Architekt/in, der/die Stadtplaner/in, der/die Architekt/in und der/die Stadtplaner/in im Praktikum, ist bei Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit zur Einhaltung der Berufsgrundsätze verpflichtet. Die Berufsordnung enthält die wichtigsten Berufsgrundsätze.
Auf Antrag vom 7. Dezember 2017 genehmigt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau gemäß §§ 27 Absatz 1, 15 Absatz 3 des Architektengesetzes den von der Landesvertreterversammlung 2017 der Architektenkammer am 24./25. November 2017 mit der erforderlichen Mehrheit gefassten Beschluss zur Änderung der Berufsordnung in Abschnitt 4 Absatz 3.
Die Änderung wurde in Ausgabe 8/2019 Deutsches Architektenblatt, Regionalteil Baden- Württemberg ausgefertigt und bekannt gemacht. Abschnitt 4 Absatz 3 ergänzt somit die zuletzt mit Bekanntmachung am 1. Februar 2015 geänderte Fassung der Berufsordnung.
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