Berufszugang | Berufspflichten
Grundlagen zum Führen der geschützten Berufsbezeichnungen
Die Berufsbezeichnungen "Architekt:in", "Innenarchitekt:in", "Landschaftsarchitekt:in" und "Stadtplaner:in" sind gesetzlich geschützt. Sie dürfen nur geführt werden, wenn eine Eintragung in die Architektenliste oder das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung als auswärtiger Dienstleister nach § 8 ArchG BW vorliegt. Dieser Schutz gilt auch für die Begriffe "Architekturbüro" oder "Stadtplanungsbüro" und ähnliche Wortbildungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können. Sie dürfen nur von Personen zur Bezeichnung des eigenen Büros verwendet werden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach dem Architektengesetz befugt sind.