Merkblatt Nr. 335: Fort- und Weiterbildungsordnung
Nach § 17 des baden-württembergischen Architektengesetzes hat die Architektenkammer in einer Berufsordnung Regelungen über die Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu treffen. Nach Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung sind Kammermitglieder zur ständigen Fort-und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Der Zeitaufwand für Fort- und Weiterbildung muss angemessen sein und darf im Jahresdurchschnitt 20 Stunden nicht unterschreiten.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat als Aufsichtsministerium gemäß §§ 27 Absatz 1, 15 Absatz 3 des Architektengesetzes mit Schreiben vom 12. Juli 2022 auf Antrag der Architektenkammer die von den Delegierten der 48. Landesvertreterversammlung am 12. April 2022 bestätigten Änderungen der Fort- und Weiterbildungsordnung genehmigt. Ausfertigung und Bekanntmachung erfolgte durch Veröffentlichung in Ausgabe 9/2022 Deutsches Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg. Die Änderungen der Fort- und Weiterbildungsordnung (§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6) waren von den Delegierten der Landesvertreterversammlung 2020 am 27. November 2020 einstimmig beschlossen, vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau mit Schreiben vom 18. Januar 2021 genehmigt und in Heft 4/2021 Deutsches Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg bekannt gemacht worden
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