Merkblatt Nr. 400-3: Neues Bau- und Architektenvertragsrecht
Das neue Jahr startet mit maßgeblichen rechtlichen Neuerungen für die Architekten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB treten zum 1. Januar 2018 erhebliche Änderungen des Bau- und Architektenvertragsrechts in Kraft. Erstmals finden sich dort Regelungen, die ausschließlich den Architekten- und Ingenieurvertrag betreffen. Daneben gibt es wichtige Änderungen, die u.a. das Werk- und Kaufvertragsrecht betreffen. Die Änderungen führen u.a. für die Architekten einen gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahme ein, der bislang allein vertraglich vereinbart werden konnte. Auch gibt es zur Gesamtschuldnerschaft erstmals einen eigenen Paragrafen, der allein für Architekten und Ingenieure gilt. Zu den weiteren Änderungen gehören u.a. Regelungen zum Verbraucherbauvertrag, zur Abnahme oder zu Abschlagszahlungen. Architekten sollten sich sowohl im eigenen Interesse aber auch als Sachwalter des Bauherrn mit sämtlichen Änderungen und Neuerungen beschäftigen.
Aufgrund der Änderungen war es notwendig, auch die Orientierungshilfen zum Architektenvertrag anzupassen. Die neuen Orientierungshilfen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Sie finden diese in unserem Merkblatt Nr. 400 mit den Teilen 400-1 und 400-2 zum Download auf unserer Internetseite:
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
Weitere Informationen ...
... bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten wird von uns ernst genommen, darum informieren wir Sie hier. Um den Inhalt und die Funktionalität der Webseite für Sie zu optimieren, verwendet die Architektenkammer Baden-Württemberg Cookies. Wenn Sie diese nicht akzeptieren, können Sie unsere Seiten nicht nutzen.