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Nach neuerer BGH-Rechtsprechung muss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung (Anlage A1) und auch das Muster-Widerrufsformular (Anlage A2) ausgehändigt werden, was im Zweifelsfall von dem Architekten nachzuweisen ist. Es wird daher geraten, sich den Erhalt der Widerrufsbelehrung sowie den Erhalt des Muster-Widerrufsformulars schriftlich bestätigen zu lassen. Hierfür wurde in das Merkblatt eine weitere Anlage (Aushändigungsbestätigung Anlage A3) aufgenommen. I. Informationspflichten aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VerbraucherrechteRL - VRRL) A) Widerrufsrecht bei Architektenverträgen mit Verbrauchern 1. Wer ist Verbraucher, wer ist Unternehmer? 2. Was ist ein Geschäftsraum? 3. Wann ist der Vertragsschluss erfolgt? 4. Wer muss beweisen, ob die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen? 5. Wie belehrt man richtig über das Widerrufsrecht? Welche formellen Vorgaben sind zu beachten? 6. In welchen Fallkonstellationen besteht in der Regel ein Widerrufsrecht? 7. Kann die Widerrufsbelehrung nachgeholt werden? 8. In welchen Fällen besteht kein Widerrufsrecht? 9. Muss der Architekt den Ablauf der Widerrufsfrist abwarten, bevor er mit seinen Leistungen beginnt? 10. Wie kann sich ein Architekt verhalten, wenn sich der Verbraucher z. B. Monate nach Vertragsschluss darauf beruft, nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden zu sein und den Widerruf erklärt? Anlage A1) Widerrufsbelehrung Anlage A2) Muster-Widerrufsformular Anlage A3) Aushändigungsbestätigung B) Informationspflichten Anlage B1) Vertragsabschluss innerhalb der eigenen Geschäftsräume Anlage B2) Vertragsabschluss innerhalb der eigenen Geschäftsräume II. Hinweispflicht bei HOAI-Verträgen aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) A) Begründung der Regelung B) FAQ Verbraucherhinweis nach HOAI 2021 C) Muster
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