Seit 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft. Damit haben Arbeitnehmende mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr bei Lohnfortzahlung freistellen zu lassen.
Ab sofort gilt dies auch für berufliche Weiterbildungen in ganztägigen Formaten beim IFBau. Ausschlaggebend ist hierbei der Stundenumfang des Angebots. Dieser muss mindestens sechs Zeitstunden pro Tag (8 anerkannte Unterrichtsstunden à 45 min) betragen.
Vorgehensweise zur Beantragung:
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Es wird empfohlen, dieses Formular für die Beantragung der Bildungszeit zu verwenden.
Der Arbeitgeber entscheidet unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch. Entscheidet der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen. Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen.
Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.
Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss vom Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises beim Arbeitgeber nachgewiesen werden.