Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Nach den Regelungen des § 53 Abs. 1 der Landesbauordnung LBO zu Bauantrag und Bauvorlagen sind Anträge auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gemäß § 56 Landesbauordnung LBO Baden-Württemberg oder aber § 31 Baugesetzbuch BauGB bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen. Wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aus dieser Forderung doch, dass diese Anträge schriftlich (oder zumindest zur Niederschrift) und ggf. parallel zum Genehmigungsantrag zu stellen sind.
Jochen Stoiber / 25.11.2023