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Das Gehalt von angestellten Mitarbeitern, beispielsweise auch von Architekten im Praktikum oder Bauzeichnern, in freien Architektur- oder Stadtplanungsbüros ist grundsätzlich frei vereinbar und unterliegt keiner tariflichen Bindung.
Dabei spielen eine Vielzahl von Faktoren wie die individuellen Fähigkeiten des Mitarbeiters und zusätzliche vor, während oder nach dem Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen, aber auch eventuell vorhandene Zusatzausbildungen und bereits erlangte praktische Erfahrungen eine entscheidende Rolle für die Höhe des Gehaltes.
Ebenso haben die Baukonjunktur und die allgemeine Wirtschaftslage, aber auch die regionale Lage sowie die individuelle wirtschaftliche Situation und die Struktur des arbeitgebenden Büros maßgeblichen Einfluß.
Eine allgemeingültige Empfehlung für die Höhe des Gehaltes im Architekturbüro ist daher nicht möglich. Es ist ebenso frei aushandelbar wie zusätzliche Leistungen beispielsweise in Form von Weihnachtsgratifikation oder Urlaubsgeld, oder alle sonstigen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung wie Arbeitszeit, Urlaubsanspruch oder die Übernahme von Fortbildungsmaßnahmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei der Vereinbarung von Gehältern immer der Zusammenhang mit der konkreten Arbeitsleistung herzustellen ist, da eine Vergütung, die den Wert der Arbeitsleistung in erheblichem Umfang unterschreitet, gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Hierzu sind in der Vergangenheit auch Entscheidungen der Arbeitsgerichte ergangen, die klarstellen, dass ein Gehalt nicht beliebig niedrig angesetzt werden kann, sondern es Grenzen "nach unten" gibt. (Vgl. RA A. Morlock: "Angemessene Vergütung AiP/SiP", DAB 9/2000, BW 196) Dies ist insbesondere für AiP und SiP relevant, die zwar noch nicht einen dem angestellten Rechtsanwalt vergleichbaren Berufsstatus haben, weil eben noch die praktische Tätigkeit und Berufsfertigkeit fehlt, die der Rechtsanwalt durch Ablegen des 2. Staatsexamens nachweisen kann, dennoch aber i.d.R. als Diplomingenieure "schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben nach allgemeiner Anleitung selbständig ausführen" können sollten.
Einen Überblick über die tatsächlich gezahlte Vergütung, aber auch die arbeitsvertragliche Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse angestellter Architektinnen und Architekten in Baden-Württemberg insgesamt, bieten die regelmäßigen Gehaltsumfragen der Architektenkammer, zuletzt durchgeführt im Jahr 2022 über die wirtschaftliche Situation im Jahr 2021. Die Ergebnisse können hier als Berichte der ReißHommerich Forschung Bergisch Gladbach
sowie zum Vergleich
abgerufen werden. Hier finden Sie außerdem eine separate Aufbereitung der Ergebnisse für dieGehälter AKBW 2021 nach Berufsjahren.
Außerdem bietet unsere Datenbank Broschüren/Merkblätter die komplette Zeitreihe der Untersuchungen seit 2008: Stichwort Gehaltsumfrage.
Bei der Bundesarchitektenkammer können noch weitere - bundesweite - Auswertungen abgerufen werden, beispielsweise nach Fachrichtungen:https://bak.de/politik-und-praxis/wirtschaft-und-mittelstand/umfragen-kammermitglieder/struktur-und-gehaltsanalyse-der-abhaengig-beschaeftigten-kammermitglieder-2021/
Orientierungshilfe und Grundlage für die Ausarbeitung eines konkreten Arbeitsvertrages kann sein das
Merkblatt Nr. 09: Anstellungsvertrag / Arbeitsvertrag
Mitglieder der AKBW erhalten das Vertragsmuster nach erfolgreichem Mitglieder-Login auch als rtf-Datei zur weiteren Bearbeitung und Übernahme in die eigene Textverarbeitung zum Download in unserer Datenbank Broschüren/Merkblätter.
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