Auch Architekten-Büros müssen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten. Merkblätter und Informationen dazu finden Sie auf www.architektendatenschutz.de.
Noch nicht final geklärt ist, ob Verstöße gegen die DSGVO strafbewehrt abgemahnt werden können. Im Vorfeld der Einführung der DSGVO wurde eine regelrechte Abmahnwelle befürchtet. Auch wenn es nach bisherigen Erkenntnissen nicht zu Massenabmahnungen gekommen ist, liegen bereits erste (in der Regel erstinstanzliche) Entscheidungen vor, die auf Abmahnungen basieren. Die Zivilgerichte haben in den Verfahren dabei zunächst zu klären, ob überhaupt wegen eines DSGVO-Verstoßes abgemahnt werden kann. Dies ist noch vollkommen offen.
Das Landgericht Stuttgart hat sich in einem aktuellen Urteil vom 15. April 2019 (35 O 68/18 KfH) gegen die Abmahnfähigkeit ausgesprochen. Es folgt dabei Entscheidungen zahlreicher anderer Landgerichte. Die Entscheidung aus Stuttgart ist aber noch nicht rechtskräftig. Hauptargument der Stuttgarter Richter ist, dass die DSGVO eine abschließende Regelung enthält, wie DSGVO-Verstöße überhaupt sanktioniert werden können. Sanktionen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit dem in der Regel Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden, sieht die DSGVO indes nicht vor.
Eine Zusammenfassung der derzeitigen Rechtslage erhalten Sie auf der Seite einer nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskanzlei:
2. Mittlerweile hat der Bundestag eine leichte Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aufgenommen. Unter anderem wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von zehn auf 20 angehoben. Die Änderung unterliegt der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat, tritt also erst nach dessen Zustimmung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.