Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Das bisherige Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg wurde zum 11. Februar 2023 zum Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) novelliert und weiterentwickelt. Damit wurden Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels ergänzt. Die Projektgruppe Klimaschutzgesetz des Kompetenzteams Nachhaltigkeit hat sich mit dem Abschnitt 1, also den Allgemeinen Bestimmungen des KlimaG BW befasst, die Inhalte aufbereitet und kritisch hinterfragt. In einer losen Reihe werden hier sukzessive die Inhalte einzelner Paragraphen behandelt.
(1) Bei dem Schutz des Klimas soll folgende Rangfolge in absteigender Reihe eingehalten werden:
Auch geringen Beiträgen zum Klimaschutz kommt Bedeutung zu. Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. Insbesondere bei energiebedingten Treibhausgasemissionen sollen das Vermeiden und Verringern der Emissionen in erster Linie durch Einsparung sowie effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden.
(2) Neben dem Schutz des Klimas ist die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels geboten. Sie kann den Schutz des Klimas nicht ersetzen; ihr kommt ergänzende Funktion zu
Priorisiert werden sollen laut § 3 Klimaschutzgesetz BW Maßnahmen zur Emissionsvermeidung, danach erst folgen solche zur Verringerung und schließlich - als Notlösung gleichermaßen - das Versenken, sprich Carbon Capture and Storage (CCS).
Planung induziert Bautätigkeit und die (Um-)Gestaltung der gebauten Umwelt. Darüber ergibt sich ein Einfluss auf die Emissionen und folgende Leitfragen werden zur #Emissionsvermeidung wichtig:
Zur #Verringerung von Emissionen im Gebäudesektor ist die energetische Gebäudesanierung ein Werkzeug. Neben der klassischen Optimierung der Gebäudehülle bauteilweise oder als Ganzes nach den Maßgabe der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) sind für Planer:innen und Kommunen für Emissionseinsparungen darüber hinaus relevant:
Daneben können bei einer funktionellen Vergabe* mit entsprechenden Kriterien und Bewertungsmatrix gezielt Firmen eingebunden werden, die ihren Klima-Impact bereits reduziert haben, sodass (Um-)Baumaßnahmen weniger CO2-intensiv werden.
Das #Versenken von Treibhausgasemissionen als letzten Strohhalm betrifft zum einen die baubeteiligten Firmen (indirekt bspw. über die Materialwahl von Bauprodukten, deren Emissionen durch negative Emissionen ganz oder teilweise ausgeglichen wurden). Zum anderen können Auftraggebende und Gemeinden Ausgleichsmaßnahmen für nicht vermeidbare Emissionen veranlassen oder durch Zertifikate bei Dritten einkaufen (Achtung!).
In ergänzender Funktion nennt der Paragraph die #Klimaanpassung, da sie den " Schutz des Klimas nicht ersetzen” kann. Gleichwohl erfordert die Notwendigkeit unseren Lebensraum resilient umzugestalten v.a. koordiniertes und planungsvolles Vorgehen, sowie möglichst zielgerichtete und effektive Umbaumaßnahmen - und den Stopp des Business As Usual in Städtebau, Regional- und Landesplanung. Die Weichenstellung für gelungene Klimaanpassung, die nicht gleichzeitig das Klima weiter anheizt, ist daher aktuell noch ausbaufähig.
Handbuch für die umweltfreundliche Beschaffung, Rudolf Ley, Dietmar Altus, Michael Wankmüller, 2012
ReBAU Planungshandbuch Baustelle Ressourcenwende: Architektur
Artikelreihe zum Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz: § 3 Klima-Rangfolge
(1) Der öffentlichen Hand kommt beim Klimaschutz und der Klimawandelanpassung unter Berücksichtigung der Klima-Rangfolge in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Dies gilt, sofern die Organisation der Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist oder eine gemeinsame Umsetzung von Maßnahmen durch das Land mit dem Bund oder der Europäischen Union vorgesehen ist.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Sie betreiben Klimaschutz und Klimawandelanpassung auch bei einem Tätigwerden innerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge; Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind öffentliche Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Absatz 1 Satz 1 der Landkreisordnung. Das Land wird die Gemeinden und Gemeindeverbände beim Klimaschutz und der Klimawandelanpassung unterstützen. Näheres soll in einer Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden beschlossen werden.
(1) Um die Ziele des Klimaschutzes und jetzt auch neu der Klimawandelanpassung zu erreichen, soll die öffentliche Hand beispielhaft eine Vorbildfunktion übernehmen. Öffentliche Hand sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie alle aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften), aber auch alle privatrechtlichen Unternehmen und Organisationen, an denen die Vorgenannten eine Mehrheit haben.
Die Vorschrift des § 5 KlimaG bedeutet, dass sich die betroffenen Rechtspersonen in ihrem gesamten Organisationsbereich – außer für Aufgaben, die für Bund oder EU übernommen werden – insbesondere auch an die in § 3 näher erläuterte Klimarangfolge zu halten haben: 1. Vermeiden von Treibhausgasemissionen, 2. Verringern von Treibhausgasemissionen, 3. Versenken von Treibhausgasemissionen. Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt, die Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 netto-treibhausgasneutral zu organisieren.
(2) Unter die kommunale Daseinsvorsorge fallen z. B. die Stadtplanung und Stadtentwicklung, der soziale Wohnungsbau, die kommunale Wirtschaftsförderung in Form der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, die Förderung von Kultur, Bildung und Sport, der öffentliche Personennahverkehr, die Wasser- und Energieversorgung sowie die kommunale Entsorgungswirtschaft (Abfall und Abwasser). Bei all diesen Aufgaben sind die Aspekte von Klimaschutz und Klimawandelanpassung vorbildhaft zu berücksichtigen.
Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird unter anderem im 4. Klimaschutzpakt 2023/2024 des Landes Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden vom 3. April 2023 definiert. Hier werden Regelungen zur Vorbildfunktion in der Kommunalverwaltung (A), zum Kommunalen Klimaschutz (B) und zu Unterstützungsmaßnahmen (C) von Seiten des Landes getroffen. Allerdings obliegt die Erfüllung dieser Vorbildfunktion den Gemeinden und Gemeindeverbänden selbst, es findet also keine Überprüfung oder Kontrolle statt. Im Bereich des Bauens wird über das CO2-Minderungsprogramm die energetische Sanierung kommunaler Gebäude gefördert.
4. Klimaschutzpakt 2023/2024 des Landes Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden (Broschüre, pdf)
Klimaschutz-Plus: CO2-Minderungsprogramm (KEA-BW)
Artikelreihe zum Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz: § 5 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand § 6 Allgemeine Verpflichtung zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung; Informationsbereitstellung
pdf-Datei zum Download
(1) Jede Person soll nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung unter Berücksichtigung der Klima-Rangfolge beitragen.
(2) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen nach ihren Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben von Klimaschutz und Klimawandelanpassung aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie fördern.
(3) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie seinen Zielsetzungen, Strategien, Maßnahmen und Instrumenten in gebündelter Form einfach zugänglich, transparent und verständlich bereit.
§ 6 legt die allgemeine Verpflichtung zur Unterstützung von Klimaschutz und Klimawandelanpassung fest und regelt die Informationsbereitstellung. Dieser Paragraf hat das Ziel, die Bevölkerung für den Klimaschutz zu sensibilisieren und Informationen leicht zugänglich zu machen.
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beizutragen. Dabei sollen sie die in § 3 festgelegte Klima-Rangfolge beachten, die darauf abzielt, Treibhausgasemissionen zuallererst zu vermeiden, zu verringern und, soweit die erstgenannten nicht möglich sind, sie zu versenken.
(2) Festlegung, dass staatliche, kommunale und private Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger dazu beitragen sollen, das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung zu fördern. Dabei sollen sie über die Ursachen und die Bedeutung des Klimawandels aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie stärken.
(3) Hier werden die Landesregierung und die zuständigen Ministerien dazu aufgefordert, Informationen über das Gesetz, seine Ziele, Strategien, Maßnahmen und Instrumente in verständlicher Form einfach zugänglich und transparent zur Verfügung zu stellen. Dies ermöglicht es der Öffentlichkeit, sich aktiv am Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel zu beteiligen.
Auf die Nachfrage beim MLW erhielt das Kompetenz-Team die Antwort, dass eine Verlinkung zum Klimamaßnahmenregister auf der MLW- Homepage geprüft wird
https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/startseite
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/startseite
Das Klima-Maßnahmen-Register bzw. https://klimaschutzland.baden-wuerttemberg.de/online-kmr
Zusammensetzung des 38-köpfigen Teams