Eine Reihe von Beschlüssen hatten die Delegierten am Samstagvormittag zu fassen. Die Vorstellung und Moderation übernahm Kammer-Justiziar Eric Zimmermann.
Entfall der Tätigkeitsarten
Nach der Auslegung des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg dürfen teilzeitbeschäftigte Architekten und Architektinnen grundsätzlich nicht in ihrer verbleibenden freien Zeit ein Architekturbüro führen und dafür werben. Auch stellt es nach Ansicht des Berufsgerichts einen Verstoß dar, wenn ein angestellter Architekt sukzessive seine Selbständigkeit gründen will. Maßgeblich sei der Wortlaut des derzeitigen Architektengesetzes, das auf die vier Tätigkeitsarten (frei, baugewerblich, angestellt, beamtet) verweist. Eine solche Regelung würde Mischformen (wie angestellt und selbständig) nicht erlauben.
Um die oben erwähnten Fallkonstellationen vor berufsrechtlichen Sanktionen zu schützen, ist es notwendig, das Architektengesetz zu ändern. Die Landesvertreterversammlung entschied mit einer großen Mehrheit, dass die Architektenkammer an den Gesetzgeber herantritt, um diese Änderung zu bewirken. Zukünftig wird in der Architektenliste nicht mehr zwischen baugewerblich, angestellt oder beamtet unterschieden. Diese Gruppe wird unter dem Begriff "Architekt" zusammengefasst. Mitglieder, die besondere Berufspflichten bezüglich ihrer Neutralität und Selbstständigkeit erfüllen, sollen aber weiterhin die Möglichkeit besitzen, die Bezeichnung "Freier Architekt" zu führen und sich damit auch in die Architektenliste eintragen zu lassen.
Junior statt Praktikum
Die Projektgruppe AiP/SiP konnte ihren Wunsch nach Umbenennung der Architekten bzw. Stadtplaner im Praktikum erfolgreich in die Landesvertreterversammlung einbringen. Auch hierfür ist eine Gesetzesänderung durch den Landtag notwendig. Die Landesvertreterversammlung hat entschieden, dass an den Gesetzgeber herangetreten wird, um aus dem "Architekten im Praktikum", der leicht mit einem Praktikanten verwechselt werden konnte, einen "Junior-Architekten" zu machen. Des Weiteren soll im Architektengesetz eine Regelung aufgegriffen werden, wonach der Eintragungsausschuss in begründeten Einzelfällen einen baden-württembergischen Hochschulabsolventen auch ohne vorherigen AiP-Eintrag als Architekt eintragen kann.
Änderungen der Kapitalgesellschaften
Schließlich sprach sich die Landesvertreterversammlung dafür aus, dass der Landesgesetzgeber auch die Mehrheitsverhältnisse bei den Kapitalgesellschaften (wie der Architekten-GmbH) vereinfachen soll, sodass Architekten zukünftig einfacher zum Beispiel mit Ingenieuren ein Unternehmen gründen können.
Satzungsänderungen
Neben diesen Vorschlägen, die allein das Architektengesetz betreffen und daher vom Landtag zu entscheiden sind, gab es noch einige Änderungen der Beitragsordnung, Fort- und Weiterbildungsordnung sowie der Schlichtungsordnung, die nun der Rechtsaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden und bei Genehmigung in einer der nächsten Ausgaben des DAB veröffentlicht werden.
Die Delegierten tagten am 23. und 24. November in Friedrichshafen. Im Mittelpunkt standen die Wahlen des Präsidiums sowie der Vertreterinnen und Vertreter von Fachrichtungen, Tätigkeitsarten und Berufseinsteigern.