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Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner können für Ihre Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus einen Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit beantragen.
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Für Architekten und Stadtplaner kann die Architektenkammer Baden-Württemberg diese Stelle sein.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn als Voraussetzungen
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate (gerechnet als 360 Kalendertage) ein Versicherungspflichtverhältnis, zum Beispiel als Beschäftigung, gegebenenfalls aber auch Krankengeldbezug und anderes, bestanden hat.
Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten in Höhe des Betrages geleistet, der als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen wurde, zuzüglich von monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung.
Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung verlängert werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Durch den Gründungszuschuss werden - anders als bisher - noch bestehende Ansprüche auf Arbeitslosengeld aufgezehrt. Es besteht jedoch inzwischen für einen Monatsbeitrag von rund 40 Euro die Möglichkeit zur Freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gegen dasfinanzielle Risiko einer erneuten Arbeitslosigkeit.
Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit
Informationsbroschüre zum Gründungszuschuss
Gründungszuschuss (GZ) nach § 93 SGB III Geschäftsanweisungen (Stand: 1. Mai 2013)
Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, muss die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle eingeholt werden. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens. Die Architektenkammer übernimmt für Ihre Mitglieder die Funktion einer fachkundigen Stelle, um die Tragfähigkeit einer Gründung zu beurteilen, benötigen wir folgende Unterlagen vom Antragsteller:
Im Rahmen des Büroberatungsprogrammes unterstützen unsere Beraterinnen und Berater gerne bei der Vorbereitung des Businessplans.
Die Architektenkammer unterstützt seit vielen Jahren Existenzgründer durch das Büroberatungsprogramm.
Außerdem bietet das Institut Fortbildung Bau mit verschiedenen Seminaren und Weiterbildungsangeboten Bürogründern Hilfestellungen bei der Unternehmensgründung und -führung.
Sofern für Sie diese Beratung in Frage kommt, lassen Sie uns bitte den Antrag ausgefüllt wieder zukommen.
Förderbestimmungen und Antrag