FAQ zur Solardachpflicht Baden-Württemberg
Die Architektenkammer übernimmt keine Haftung und Gewähr für den Inhalt und die Angaben sowie ggf. unter Links aufgeführte Inhalte und Angaben. Die Ausführungen erfolgen zwar nach bestem Wissen, stellen jedoch keine verbindliche Rechtsauslegung dar. Für diese sind die jeweils federführenden Ministerien zuständig.
Nachweis und Verpflichtete
- Der zuständigen Baurechtsbehörde ist spätestens zwölf Monate nach Baufertigstellung eine Bestätigung darüber zukommen zu lassen, dass die Photovoltaikanlage im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert worden ist. Eine solche Registrierungsbestätigung wird den Nutzerinnen und Nutzern durch das Marktstammdatenregister automatisch per E-Mail zugesendet. Für den Standardnachweis genügt diese Bestätigung als Nachweis.
- Wird bei genehmigungs- oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben der Umfang einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche durch anderweitige „notwendige Nutzungen“ (zum Beispiel Dachterrasse) reduziert, muss der zuständigen unteren Baurechtsbehörde zusammen mit der Registrierungsbestätigung außerdem ein Dachplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 PVPf-VO vorgelegt werden ("erweiterter Nachweis"). Für nicht-genehmigungs- oder kenntnisgabepflichtige Bauvorhaben (im Regelfall: Dachsanierung) gilt dies nicht.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 PVPf-VO ist der Dachplan gemeinsam mit dem Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach § 23 Absatz 7 KlimaG BW bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Nach dieser Vorschrift des KSG BW haben Bauherrinnen und Bauherren die Erfüllung ihrer Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde durch eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister gemäß § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens nachzuweisen.
Die geltenden Rechtsvorschriften regeln damit eindeutig, dass erforderliche Dachpläne ebenfalls erst spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorzulegen sind. Die nach § 10 PVPf-VO vorgesehene behördliche Plausibilitätsprüfung hat daher auch unabhängig von einem ggf. laufenden baurechtlichen Verfahren zu erfolgen. Der Dachplan ist damit ohne Relevanz für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens. Daraus folgt, dass der Dachplan auch keine Unterlage darstellt, die bei Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren als Bauvorlage nach § 1 und § 2 der Verfahrensverordnung (LBOVVO) vorzulegen ist oder die nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 LBOVVO nachgefordert werden kann.
Siehe hierzu auch Schreiben des zuständigen Miniateriums als oberste Baurechtsbehörde
- Das Klimaschutzgesetz alter Fassung regelte in § 8a Absatz 3 ganz klar, dass Bauherrinnen und Bauherren für den Nachweis verantwortlich sind. Auch wenn diese eindeutige Adressierung im KlimaG aktueller Fassung nicht mehr ausgesprochen wird, sind es dennoch zunächst die Bauherrinnen und Bauherren, die sicherzustellen haben, dass die Pflichten zur Installation einer PV-Anlage eingehalten werden. Es ist insofern deren Obliegenheit, gegebenenfalls geeignete Planer:innen bzw. sachverständige Personen damit zu beauftragen, sie im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung der Pflichten zu unterstützen. Die Beauftragung kann an Architektinnen und Architekten, Fachplaner und Fachplanerinnen, aber auch ausführende Unternehmen mit entsprechender Eignung erfolgen.
- Die so beauftragten Personen sind dann wiederum für die Richtigkeit der Berechnungen und Dimensionierungen verantwortlich.
- Von Bauherr:innen beauftragte baufachliche Experten wie Planerinnen und Planer, aber auch ausführende Fachgewerke haben allerdings ihrerseits auch Hinweis- und Aufklärungspflichten und müssen ihre Auftraggeber gegebenenfalls über die PV-Pflicht informieren und zur Erfüllung beraten.
- Die unteren Baurechtsbehörden sind sachlich zuständig für die Überwachung der Einhaltung der PV-Pflicht. Daher sind diesen die Nachweise der Pflichterfüllung, Befreiungsanträge, qualifizierte Sachverständigennachweise, Dachpläne oder sonstige Nachweise vorzulegen.
- Es genügt Textform; also können diese Unterlagen auch digital, ohne Unterschrift oder Signatur eingereicht werden.
- Lediglich wenn ein offener Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden soll, sind abweichend die Straßenbaubehörden für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten für diesen Parkplatz sachlich zuständig.
Förderung und Steuererleichterungen
Installation und Betrieb einer Photovoltaikanlage werden insbesondere durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) gefördert. So gewährleistet es etwa einen auf zwanzig Jahre befristeten gesetzlichen Vergütungsanspruch für den Strom, der in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird.
- Fördersätze für Solaranlagen und Mieterstromzuschlag
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht grundsätzlich quartalsweise die Summe der installierten Leistung aller Solaranlagen, die der Ermittlung und Veröffentlichung der für das Folgequartal geltenden Fördersätze für Solaranlagen und dem Mieterstromzuschlag dienen. Dabei werden Korrekturmeldungen zu bereits veröffentlichten Monatswerten berücksichtigt. Weiterführende Informationen zum Mieterstromzuschlag, insbesondere zu den Förderregimen nach dem EEG 2017 und nach dem EEG 2021, sind unter diesem Link veröffentlicht.
Die von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte Tabelle enthält die diesem Wert zugrundeliegenden, teilweise korrigierten Monatswerte und die für das Folgequartal geltenden anzulegenden Werte für Solaranlagen und den Mieterstromzuschlag: Anzulegende Werte für Solaranlagen November 2022 bis Januar 2024 (xlsx / 24 KB) - Zinsgünstige Kredite zur Finanzierung
Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau KfW fördert gegebenenfalls die Installation einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers über ihren Standard-Förderkredit „Erneuerbare Energien“ (Nr. 270): Erneuerbare Energien – Standard (270) | KfW.
In Baden-Württemberg kann seit 1. Dezember 2022 für eine Photovoltaik-Anlage an bzw. auf einem selbst genutzten Wohnhaus mit maximal 3 Wohneinheiten ein zinsverbilligtes Darlehen der L-Bank beantragt werden. Die Förderung kann sowohl für die erstmalige Installation einer PV-Anlage als auch für die Erweiterung oder die Modernisierung bestehender Anlagen verwendet werden. Finanziert werden die Kosten der kompletten Anlage inkl. Planung und Projektierung sowie ggf. erforderliche bauliche Maßnahmen für die Installation. Außerdem wird auch der Einbau von Speichern für den mit der PV-Anlage erzeugten Strom gefördert. L-Bank: Programm Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik
Eine Übersicht zu den unterschiedlichen Förderprogrammen findet man auf
www.foerderdatenbank.de
Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz verabschiedet. Nachdem der Bundesrat am 16. Dezember zugestimmt hat, wurde das Gesetz am 20. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Als relevante Änderungen, die am 1. Januar 2023 in Kraft traten, sind darin enthalten:
- Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) bleiben steuerfrei. Dies gilt auch für PV-Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Durch diese Steuerbefreiung entfallen für diese üblichen kleineren PV-Anlagen die bisherige notwendige aufwändige Gewinnermittlung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bzw. ggf. erforderlichen Gewerbeanmeldungen. Die Regelung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. (EStG § 3 Nummer. 72)
Die Neuregelung soll rückwirkend bereits für das Jahr 2022 gelten. - Ab 1. Januar 2023 entfällt für die Lieferung und Installation der kompletten PV-Anlage (Solarmodule einschließlich aller für den Betrieb wesentlichen Komponenten), ggf. einschließlich Batteriespeicher die Umsatzsteuer (Steuersatz 0 %) auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. (UStG § 12 Absatz 3)
Maßgebender Stichtag
Stichtag für die Regelungen der PV-Pflicht bei Neubauvorhaben ist der Eingang des Antrags auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde oder im Kenntnisgabeverfahren der Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde. Bei Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren sind somit die Grundsätze aus § 54 Absätze 1 und 2 Landesbauordnung zu beachten mit dem von der Baurechtsbehörde bestätigten Eingang der vollständigen Bauvorlagen als Stichtag.
Das Bauordnungsrecht Baden-Württemberg kennt kein Tektur- oder Änderungsverfahren. "Nachträge" sind insofern nur für untergeordnete, letztlich nicht genehmigungsrelevante Änderungen möglich, die somit auch das Eingangsdatum des Bauantrags als solches nicht beeinflussen können. Sofern die Änderungen aber so wesentlich sind, dass sie genehmigungsrelevant werden, ist formal ein neuer Bauantrag notwendig. Für diesen wird dann das Datum gelten, an dem die geänderten Bauvorlagen wieder vollständig vorliegen.
Für die PV-Pflicht verfahrenspflichtiger Neubauvorhaben sind weder das Datum der Baugenehmigung noch der Baubeginn relevant, sondern der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Bei Eingang der Unterlagen
- für den Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen mit mehr als 35 KFZ-Stellplätzen nach dem 1. Januar 2022
- oder für den Neubau eines Wohngebäudes nach dem 1. Mai 2022
ist unabhängig vom Genehmigungsdatum oder dem Baubeginn eine Photovoltaikanlage entsprechend der für eine Solarnutzng geeigneten Dachflächen zu installieren.
Zur Solarnutzung geeigente Dachflächen
- Dächer mit Neigung bis maximal 20° gelten quasi als Flachdach und daher grundsätzlich als zur Solarnutzung geeignete Flächen.
- Bei diesen Dächern spielt die Orientierung bzw. Ausrichtung zur Himmelsrichtung keine Rolle.
- Dächer bis 20° Neigung gelten grundsätzlich als zur Solarnutzung geeignete Flächen. Für sie sind weder Ausrichtung noch Solareinstrahlung zu beachten.
- Es ist jedoch von auszugehen, dass bei einer grundlegenden Verschattung, beispielsweise niedriger Gebäude im Verschattungsbereich höherer Bebauung, oder bei ungünstigen Dachaufbauten ein Nachweis der fehlenden Eignung über die Ermittlung des reduzierten Solareintrags erbracht werden kann.
- Bei verschatteten Teildachflächen ist ein erweiterter Nachweis mit Dachplan erforderlich.
Bei einer Neigung kleiner 20° gilt das Satteldach als Flachdach und somit mit seiner gesamten Fläche in der horizontalen Projektion als zur Solarnutzung geeignet.
- Nach Nordost oder Nordwest ausgerichtete Dachflächen mit mehr als 20° Dachneigung gelten als nicht zur Solarnutzung geeignet und werden bei der PV-Pflicht nicht berücksichtigt.
- Bei geneigten Dächern zwischen 20° und 60° Dachneigung sind die tatsächlichen Einzel- oder Teildachflächen - in der Schräge - zu ermitteln.
- Da Dächer mit Neigung bis zu 20° als Flachdach gelten, ist hier die Fläche in der Horizontalen, also ggf. der senkrechten Projektion, maßgebend.
- Im Sinne einer vereinfachten Berechnung ist von den Außenkanten der jeweiligen Dachflächen ("umschließende Dachkanten"), also den maximalen Abmessungen auszugehen.
- Für den alternativen Nachweis nach § 6 Absatz 2 PV-PF-VO ist die überbaute Grundstücksfläche als "die Fläche, mit der ein Gebäude über seine Außenwände den Erdboden berührt, und darüber hinausragende Dachüberstände" definiert.
- Die PV-Pflicht entsteht, wenn Dachflächen neu errichtet werden oder ein bestehendes Dach saniert wird.
- Wenn durch einen Anbau bei einem bestehenden Gebäude eine PV-Pflicht ausgelöst wird, weil eine neue Dachfläche entsteht, gilt diese nur für das neue Dach; die bestehenden Dachflächen bleiben unberücksichtigt.
- Werden diese jedoch im Zuge der Baumaßnahme vollständig saniert, löst dies eine eigenständige PV-Pflicht als grundlegende Dachsanierung für die bestehenden Dachflächen aus.
- Für die Ermittlung der zu installierenden Modulfläche sind bei einem Walmdach mit einer Neigung zwischen 20° und 60° Neigung in der Regel zwei geeignete Einzeldachflächen zu berücksichtigen und zu addieren, nämlich die beiden zwischen Ost und West Richtung Süden orientierten.
- Die PV-Anlage kann allerdings in entsprechender Größe komplett auf einer der beiden Dachflächen installiert werden, da ja grundsätzlich nicht zwangsläufig die zur Bemessung heranzuziehende, zur Solarnutzung geeignete Fläche belegt werden muss, sondern die Installation auch an anderer Stelle zulässig ist.
Ungeeignete Gebäude oder Dachflächen
- Fliegende Bauten gelten gemäß § 4 Absatz 4 Nr. 2 PVPF-VO grundsätzlich als ungeeignet.
- Die PV-Pflicht geht davon aus, dass die Kosten der Anlage über die übliche Nutzungszeit der Anlage wieder erwirtschaftet werden können. Dabei geht der Gesetzgeber in Baden-Württemberg von einer Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren aus. Der Tatbestand einer temporären Nutzung eines Gebäudes, wenn dieses kein fliegender Bau im eigentlichen Sinne ist, ist zwar nicht explizit in Klimaschutzgesetz und PV-Pflicht-Verordnung geregelt. Jedoch ist davon auszugehen, dass bei einer absehbar nur kurzfristigen Nutzung eines Gebäudes von deutlich unter 20 Jahren eine unverhältnismäßige Härte im Sinne von § 23 Absatz 3 KlimaG vorliegt und ein Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Baurechtsbehörde zu stellen ist.
- Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m² gelten als für eine Solarnutzung ungeeignet und sind somit grundsätzlich von der PV-Pflicht ausgenommen, selbst wenn eine Dachfläche größer 20 m² vorhanden sein sollte.
- Die PVPf-VO verwendet mit dem Begriff "Nutzfläche" leider einen nicht mehr normierten Begriff: DIN 277 unterteilt bereits seit 2016 die Bruttogrundfläche in Konstruktionsfläche und Nettoraumfläche. Letztere wird dann differenziert in Nutzungsfläche, Verkehrsfläche und Technikfläche. Vom Wortlaut und Sinn wäre am ehesten von der Nutzungsfläche auszugehen als dem Anteil der Netto-Raumfläche (NRF), der den Zweckbestimmungen des Bauwerks dient.
- In diesem Fall kommt es auf die "Gebäudeeigenschaft" an: handelt es sich um jeweils in sich abgeschlossene, baulich getrennte und selbständig nutzbare Einzelgaragen, werden diese auch einzeln betrachtet. Erst wenn dann die Nutzfläche dieses Garagengebäudes mehr als 50 m2 beträgt, entsteht eine - eigenständige - PV-Pflicht für diese Garagendächer.
- Da i.d.R. auch bei Doppelgaragen die Nutzfläche kleiner 50 Quadratmeter sein wird, entsteht für diese Gebäude keine eigene Solardachpflicht.
- Die Flächen können jedoch ggf. genutzt werden, um dort PV-Module zur Erfüllung der Solardachpflicht für das Hauptgebäude unterzubringen.
- Bei unselbständigen Garagenanbauten werden die Garagendächer für die Bemessung der PV-Anlage mit herangezogen und den Bemessungsflächen hinzugerechnet, wenn sie eine zur Solarnutzung geeignete Einzeldachfläche von mindestens 20 m² haben.
- Sofern die Garagendachfläche jedoch nicht "hinreichend von der Sonne beschienen" ist, weil es vom Hauptgebäude verschattet wird (Garage auf der Nordseite etc.), wird diese Einzeldachfläche wiederum nicht berücksichtigt.
Ausführung von Photovoltaik-Anlagen
Gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) gelten Photovoltaikanlagen nicht als Dachaufbauten, mit denen Abstände zu Brandwänden oder Brandwandersatzwänden (§ 7 LBOAVO) eingehalten werden müssen. PV-Anlagen dürfen also in Baden-Württemberg bis an den Dachrand bzw. bis an die Brandwand herangeführt werden. Da PV-Anlagen jedoch als grundsätzlich brennbar gelten, dürfen sie Brandwände und Brandwandersatzwände nicht überbrücken; diese Bereiche sind freizuhalten.
Das Klimaschutzgesetz sieht zwar eine Reihe von Möglichkeiten der ersatzweisen oder alternativen Erfüllung der PV-Pflicht vor. Beteiligungen oder Anteile an großen PV-Anlagen, die nicht auf dem eigenen Grundstück errichtet werden gehören jedoch nicht dazu.
Zur Entlastung betroffener Bauherrinnen und Bauherren kann eine zur Solarnutzung geeignete Fläche zur Pflichterfüllung auch an einen Dritten verpachtet werden (§ 23 Absatz 5 KlimaG), der dann die PV-Anlage errichtet und betreibt. Die zu installierenden PV-Anlage mit der ermittelten Modulfläche kann dabei auch auf oder an anderen Flächen des Gebäudes oder auf dem Grundstück errichtet werden, die dem Betreiber per Pachtvertrag zur Verfügung gestellt werden..
Ja! Die Regelungen zur PV-Pflicht lassen einen berieten Spielraum für die konkrete Umsetzung. Aus der zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche ergibt sich zwar die Größe der PV-Anlage bzw. die zu installierende Modulfläche, wo und wie diese konkret montiert wird, bleibt den Bauherrinnen und Bauherren überlassen. § 23 Absatz 4 Nummer 1a KlimaG lässt ausdrücklich zu, dass auch andere Außenflächen des Gebäudes oder Flächen in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung genutzt werden können.
PV-Pflicht bei Parkplätzen
- Eine PV-Pflicht entsteht grundsätzlich, wenn Parkplätze mit mehr 35 KFZ-Stellplätzen errichtet werden.
- Dabei ist es unerheblich, ob es sich um bauordnungsrechtlich geforderte "notwendige Stellplätze" handelt oder nicht.