Chance zur grundlegenden Überarbeitung der HOAI
Allen Unkenrufen zum Trotz: Die HOAI gibt es weiterhin, ebenso ihre Honorartabellen. Nun nicht mehr als verbindliches Preisrecht, sondern als Honorarempfehlungen. Weiterhin kann daher in Architektenverträgen die HOAI als Honorarberechnungsgrundlage vereinbart werden. Zum Abschluss unserer HOAI-Serie bewerten AKBW-Vizepräsident Stephan Weber und Vorstandsmitglied Jens Rannow die Auswirkungen der neuen HOAI.
Die Fragen stellte Dr. Eric Zimmermann / 01.04.2021