Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gibt es schon lang. Trotzdem tauchen bei der konkreten Anwendung immer wieder Fragen auf. HOAI-Referent Walter Ziser berät Kammermitglieder.
Die Stuttgarter Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Dr. Juliane Reichelt, zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Auswirkungen der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze auf Alt-Verträge (Urt. v. 02.06.2022 – VII ZR 174/19)
Am 1. Januar 2021 ist die neue HOAI in Kraft getreten. Diese Artikel-Serie beleuchtet die Neuerungen aus verschiedenen Blickwinkeln – unterschiedliche Auffassungen und Wahrnehmungen sind dabei nicht ausgeschlossen.
Mit der neuen HOAI 2021 entfällt die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze; gegenüber den Verbrauchern als Bauherren haben Architektinnen und Architekten nun erweiterte Informations- und Hinweispflichten. Worauf die Büros sich jetzt einstellen müssen, fasst Justiziar Dr. Eric Zimmermann im Video-Interview zusammen.
Die Honorarordnung der Architekten muss geändert werden. Der erste Schritt auf den Weg dorthin wird gerade dafür gegangen. Der Gesetzgeber hat die Änderung der Ermächtigungsgrundlage der HOAI eingeläutet.
Der EuGH entschied, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstößt. Findet diese Entscheidung mit Verkündung schon Anwendung oder muss erst die HOAI geändert werden? Der BGH sollte darüber entscheiden, vertagt aber das Ergebnis.
Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze ist europarechtswidrig. So weit ist die Entscheidung des EuGH klar. Doch ab wann „wirkt“ die Entscheidung?
Nach der Entscheidung des EuGH über die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze ist völlig umstritten, ob das Urteil unmittelbar Anwendung findet oder erst nach einer HOAI-Änderung gilt.
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