Die neue HOAI ist seit 1. Januar in Kraft. Gerade bei Verbrauchern als Bauherrn gibt es neue Pflichten
Seit 1. Januar 2021 ist die neue HOAI 2021 in Kraft. Wesentlich ist, dass diese neue HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr enthält, allerdings als unverbindliche Honorarempfehlung für angemessene Honorare darstellt. Zudem besteht eine spezielle neue Hinweispflicht, wenn Architekten einen Vertrag mit einem Verbraucher abschließen. Architekten müssen darauf hinweisen, dass Verbraucher ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbaren können. Der Architekt muss seinen Bauherrn vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform (also z.B. per E-Mail) darauf hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig, gilt lediglich der Basishonorarsatz (bisheriger Mindestsatz) als vereinbart und nicht ein mit dem Verbraucher eventuell vereinbartes höheres Honorar.
Zudem gilt der Basishonorarsatz (bisheriger Mindestsatz) für Grundleistungen als vereinbart, sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen haben.
Die Bundesarchitektenkammer hat mit den Landeskammern zusammen zahlreiche erste Informationen zusammengetragen. Dazu zählt eine HOAI-Kommentierung. Dort werden die wichtigsten Neuerungen kurz aufgerufen und kommentiert. Sämtliche Unterlagen dazu können hier abgerufen werden.
Mit der neuen speziellen Hinweispflicht für Verbraucher beschäftigt sich auch das AKBW-Merkblatt-Nr. 410 „Pflichten bei Verbraucherverträgen“, das Sie hier erhalten. Die neue HOAI-Hinweispflicht ist dort unter „II. Hinweispflicht bei HOAI-Verträgen aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021)“ vorzufinden.
Neben der HOAI-Hinweispflicht besteht weiterhin zusätzlich die Pflicht, Verbraucher auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen, wenn der Architektenvertrag zum Beispiel außerhalb der Geschäftsräume des Architekten mit Verbrauchern abgeschlossen wird. Näheres dazu erfahren Sie im gleichen Merkblatt unter „I. / A) Widerrufsrecht bei Architektenverträgen mit Verbrauchern“.
Beide Hinweis- und Informationspflichten sind wichtig und müssen beide bei Verträgen mit Verbrauchern als Auftraggeber jeweils berücksichtigt werden!
Berufspraxis
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2021
Textausgabe mit amtlicher Begründung in der Datenbank Broschüren und Merkblätter
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