Der 8. Deutsche Baugerichtstag beschäftigte sich umfassend mit der Zukunfts-HOAI. Auch virtuell überzeugte die Veranstaltung.
Seit 2006 findet im westfälischen Hamm alle zwei Jahre der Deutsche Baugerichtstag statt. Juristen, Sachverständige, Bauherren- und Bauunternehmensvertreter sowie Planer diskutieren an zwei Tagen über aktuelle baurechtliche Fragestellungen. Hierzu bilden sich verschiedene Arbeitskreise, in denen profilierte Referenten mitunter kernige Thesen vorstellen. Am Ende finden in den Arbeitskreisen Abstimmungen über die eingereichten oder in der Diskussion weiterentwickelten Thesen statt, die dem Gesetzgeber zugetragen werden. Kann eine solche Veranstaltung, die von der Präsenz und vom persönlichen Austausch lebt, auch online funktionieren, fragten sich die Beteiligten, als der Baugerichtstag 2020 pandemiebedingt um ein Jahr auf den 21. und 22. Mai 2021 als hybride Veranstaltung verschoben wurde? Er kann, wie sich nun im Nachgang feststellen lässt und auch nicht völlig virtuell, denn Moderation und Referenten fanden sich weitgehend vor Ort ein. Der Präsident des Baugerichtstag, Prof. Stefan Leupertz, bat bereits zu Anfang der Veranstaltung um Nachsicht, sofern es zu technischen Schwierigkeiten kommen würde. Seine Sorge war unbegründet: Die Veranstaltung funktionierte, was nicht nur der Technik, sondern auch den Moderatoren geschuldet war, die gekonnt und versiert mit der neuen Form umgingen.
In reduzierter Zahl fanden auch die bewährten Arbeitskreise statt, wozu u. a. der Arbeitskreis IV gehört, der sich mit Fragen zum Architekten- und Ingenieurrecht beschäftigt und von Rechtsanwalt Prof. Dr. Heiko Fuchs sowie dem öffentlich bestellten und vereidigten Honorarsachverständigen Werner Seifert geleitet wird. Mit der Fragestellung „Welcher Reformbedarf besteht für eine HOAI 202x in den Honorarregelungen und Leistungsbildern?“ fassten die Arbeitskreisleiter ihr diesjähriges Thema zusammen. Die HOAI habe sich über die Jahre hinweg bewährt, so Fuchs, doch sei ihre Akzeptanz gefährdet, wenn sie nicht modernisiert würde. Aufgabe war deshalb die Ermittlung des Reformbedarfs der HOAI. Zwar gibt es seit 1. Januar 2021 eine neue, vor allem unverbindliche HOAI, doch wurden dort nur notwendige, in erster Linie europarechtlich geprägte Änderungen vorgenommen. Am ersten Tag trugen der Sachverständige Klaus Dieter Siemon, der Kölner Rechtsanwalt Prof. Frank Siegburg sowie Prof. Dr. Mathias Preussner, Rechtsanwalt aus Konstanz, jeweils Thesen zum Reformbedarf der HOAI vor, die im Anschluss mit allen Teilnehmern des Arbeitskreises diskutiert wurden. Schnell bildeten sich dazu unterschiedliche Meinungen heraus. 18 Empfehlungen wurden am Ende von den Arbeitskreisleitern erstellt und zur Abstimmung gebracht. Nicht jeder These fand dabei Zustimmung.
Deutlich abgelehnt wurde der Vorschlag, die HOAI in Basisgrundleistungen und erweiterte Grundleistungen aufzuteilen, um den unterschiedlichen Anforderungen an die Leistung Rechnung zu tragen. Befürchtet wurde, dass Basisgrundleistungen vertragliche Mindestpflichten werden könnten, was dem Honorarcharakter der HOAI widerspricht. Ebenso lehnte der Arbeitskreis den Vorschlag ab, in die HOAI Teilleistungsbewertungen aufzunehmen. Zwar gibt es bereits jetzt verschiedene Teilleistungstabellen, doch haben sie keinen offiziellen Verordnungscharakter. Teilnehmer warnten vor der Einführung einer solchen kleinteiligen Leistungsstufe, die zu einer Atomisierung führen würde. In seinem Abschlussvortrag bewertete Fuchs die Ablehnung indes kritisch. Deutlich zugestimmt wurde hingegen der These, dass die HOAI um erforderliche Leistungen zum Building Information Modelling (BIM) erweitert würde. Ebenso folgte der Baugerichtstag der Forderung, die HOAI um Leistungen zum nachhaltigen, klimagerechten Bauen zu erweitern. Eine „überwältigende Zustimmung“ fand schließlich die These, dass die HOAI hinsichtlich weiterer Leistungen oder Leistungsbilder zu überprüfen und ggf. zu erweitern ist. Ausführlich diskutiert wurde über die Berechnungsmethode des Planerhonorars, das derzeit in der recht frühen Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) festgelegt wird. Viele Teilnehmer hielten die aktuelle Regelung für ungenau. Zustimmung fand daher die These, das Kostenberechnungsmodell auf ein zweistufiges Kostenermittlungsmodell zurückzuführen, das es bereits in der Vergangenheit gab. Ganz zum Schluss konnte sich die Forderung durchsetzen, dass die Angemessenheit der Tafelwerte insbesondere in den flächenbezogenen Honorartafeln überprüft werden soll.
Zu diesen 18 Empfehlungen kamen noch weitere Empfehlungen der Arbeitskreise „Bauvertragsrecht/Baubetrieb“ und „Bauträgerrecht“ hinzu. Es bleibt spannend, ob und ggf. wie der Gesetzes- und Verordnungsgeber die Hinweise umsetzt. Nicht nur der Deutsche Baugerichtstag beschäftigt sich dabei mit möglichen Änderungen der HOAI. Mitglieder der AKBW wie Prof. Ulrich Elwert und andere reichen der AKBW Vorschläge aus der Praxis ein, die mit der BAK und anderen Landesarchitektenkammern besprochen und diskutiert werden.
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