Am 1. Januar 2021 ist die neue HOAI 2021in Kraft getreten. Mit ihr fällt die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze weg. In der neuen HOAI 2021 werden unter anderem die Informations- und Hinweispflichten des Architekten gegenüber dem Verbraucher als Bauherren erweitert.
In § 7 Abs. 2 HOAI 2021 heißt es, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen hat, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann.
Erfolgt der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
Architekten müssen dieser neuen Hinweispflicht bei Verträgen mit Verbrauchern nachkommen! Ein aktuelles Merkblatt (Nr. 410) unter anderem auch zur neuen Hinweispflicht der HOAI 2021 mit einem unverbindlichen Beispiel finden Sie hier.