Vertragsrecht und HOAI - Orientierungshilfe für Architektenverträge
Zum Abschluss von Architektenverträgen, in denen nach dem Urteil des EUGH vom 4. Juli 2019 ausdrücklich auf die neue, ab 1. Januar 2021 gültige HOAI Bezug genommen werden sollte, halten wir für Sie unsere aktualisierten Orientierungshilfen zum Download bereit (Textdatei zur direkten Weiterbearbeitung):
Wichtige Hinweise für Architekten zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern finden Sie in unserem Artikel hier bzw. im Merkblatt Nr. 410 (Angemeldete Mitglieder können zusätzlich Muster für die erforderlichen Hinweise und Belehrungen als pdf-Formular herunterladen.)
Aufgrund der BGB-Änderungen zum Bau- und Architektenvertragsrecht war es notwendig, auch die Orientierungshilfen zum Architektenvertrag anzupassen. Die neuen Orientierungshilfen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Wesentliche Informationen zu den Änderungen können Sie hier abrufen. Das IFBau bietet außerdem Seminare zu den Neuerungen an.
Die geplanten Regelungen des neuen Bauvertragsrechts sind insbesondere für Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure interessant, da es zukünftig im BGB eigene Vorschriften gibt, die allein den Architekten- und Ingenieurvertrag betreffen.
Am 1. Januar 2018 wird das BGB mit einer vollständig neuen Regelung für die Architekten aufwarten, die teilweise im Schrifttum als Zielfindungsphase oder als Leistungsphase 0 bezeichnet wird.
Der Gesetzgeber erkennt die ungerechte Haftungsverteilung bei der Gesamtschuld und nimmt im neuen Bau- und Architektenvertragsrecht eine kleine, aber feine Veränderung vor.
Das neue Anordnungsrecht in den §§ 650b, 650c BGB wirft nach Meinung von Experten mehr Fragen auf als es Lösungen und Klarheit schafft. Für die Architekten findet es allerdings in jedem Fall Anwendung.
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